Europäischer Gerichtshof
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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kurz auch Europäischer Gerichtshof genannt (Abk. EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Er nimmt damit im politischen System der EU die Rolle der Judikative ein.
Der Europäische Gerichtshof sollte nicht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verwechselt werden, der eine Einrichtung des Europarates ist.
| Inhaltsverzeichnis |
Zuständigkeit und Verfahren
Aufgaben und Zuständigkeit
Die Aufgaben des EuGH sind in den Art. 220-245 EG-Vertrag sowie einer eigenen Satzung des EuGH festgeschrieben. Seine Aufgabe ist es, die Einheitlichkeit der Auslegung europäischen Rechts zu sichern. 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs ein Europäisches Gericht erster Instanz (Abk. EuG, EuGI) geschaffen. Seitdem ist der Gerichtshof für direkte Klagen von natürlichen und juristischen Personen nur noch als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz zuständig.
Verfahren
Für Klagen der Kommission und der Mitgliedstaaten (v.a. Vertragsverletzungsverfahren) sowie für die meisten Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof jedoch weiterhin in erster Instanz zuständig.
- Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EGV): Die Europäische Kommission kann einen Mitgliedstaat - nach einem Vorverfahren - vor dem EuGH verklagen. Der Gerichtshof prüft, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtung aus dem EG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Dabei wird dem EuGH eine Klageschrift zugestellt, die teilweise im Amtsblatt veröffentlicht wird, und die dem Beklagten zugestellt wird. Je nach Fall kommt es zu einer Beweisaufnahme und einer mündlichen Verhandlung. Im Anschluss daran gibt der Generalanwalt seine Schlussanträge ab, in denen er einen Urteilsvorschlag abgibt, an den der EuGH allerdings nicht gebunden ist. Gemäß Art. 227 EGV besteht auch die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat vor dem EuGH (nach einem Vorverfahren durch Einschaltung der Kommission, Art. 227 Abs. 2-4 EGV) vorgeht.
- Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV): Die nationalen Gerichte können (bzw. müssen, soweit es sich um die letzte Instanz handelt (z.B. BFH, BGH)) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorlegen. Außerdem können sie vom EuGH überprüfen lassen, ob ein europäischer Gesetzgebungsakt gültig ist. Dies soll in besonderem Maße die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte, die für die innerstaatliche Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen habe, sicherstellen. Das nationale Gericht muss in seiner Verhandlung auf die Auslegung bzw. Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts angewiesen sein (sie muss entscheidungserheblich sein und die Auslegung darf nicht bereits geklärt sein) um eine Frage vorlegen zu dürfen. Es unterbricht dabei sein Verfahren bis zur Antwort des EuGH. Die vorgelegte Frage wird zunächst in alle Amtssprachen übersetzt und im Amtsblatt bekanntgemacht. Dies gibt den beteiligten Parteien, sämtlichen Mitgliedstaaten und den europäischen Organen die Möglichkeit, Stellungsnahmen abzugeben. Wiederum folgen i.d.R. eine mündliche Verhandlung sowie Schlussanträge des Generalanwalts, bevor es zu einem Urteilsspruch kommt. Das vorlegende Gericht (und andere Gerichte in ähnlichen Fällen) sind an das Urteil des EuGH gebunden.
Eine Besonderheit des EuGH ist der Generalanwalt. Dieser hat die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil in der Form von Schlussanträgen zu erstellen. Dazu fasst er die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzt diese, um seine Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer Partei, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in ca. 3/4 aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts.
Sprachen
Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein; wobei es darauf ankommt, aus welchem Land die Klage erhebende Partei und die beklagte Partei kommt. Diese Regelung sollte sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Die Beiträge der Verfahrensbeteiligten und der Richter werden hierbei simultan verdolmetscht, die Dokumente zum Verfahren übersetzt. Interne Arbeitssprache des Gerichtshofs ist Französisch. Durch die Erweiterung der Union auf 25 Mitgliedstaaten lässt sich allerdings eine Tendenz zur Benutzung des Englischen feststellen. Der Grund liegt vor allem darin, dass in den neuen Mitgliedstaaten die juristische Ausbildung zu einem großem Teil auf Englisch stattfindet, weniger jedoch auf Französisch. Französisch wurde auch nur deshalb Arbeitssprache des Gerichtshofs, weil zum Zeitpunkt der Gründung der Union 1957 (damals noch EG – Europäische Gemeinschaft) die Mehrzahl der Bevölkerung der sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) Französisch sprach.
Wichtige Entscheidungen
Eigenständige Rechtsordnung der EU
Die wohl wichtigste Entscheidung des EuGH ist in „Van Gend & Loos“ von 1963 zu sehen.
Dort wurde zum ersten Mal entschieden, dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Gemeinschaft mit eigenständiger Rechtsordnung unterworfen und deshalb einen Teil ihrer Souveränität abgegeben haben; ein Fakt, das bis heute Politiker der Mitgliedstaaten oft nicht wahrhaben wollen.
So wurde am 13. Juli 2004 ein Beschluss der EU-Finanzminister revidiert, der die Defizit-Strafverfahren gegen Deutschland und Frankreich ausgesetzt hatte. Diese Entscheidung der Minister sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Geklagt hatte die EU-Kommission.
Warenverkehrsfreiheit
Hauptartikel: Warenverkehrsfreiheit
Eine weniger bekannte, aber wichtige Entscheidung des EuGH im Zusammenhang des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist das Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss.
Steuerrecht
- Manninen-Entscheidung: Nach der Manninen-Entscheidung des EuGH ist die Beschränkung eines Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren auf die Anrechnung nur inländischer Körperschaftsteuer EG-rechtswidrig. Auch ausländische Körperschaftsteuer muss angerechnet werden. Dieses Urteil (zusammen mit dem Urteil Fokus Bank ASA des EFTA-Gerichtshofs ist das endgültige Ende für Körperschaftsteueranrechnungssysteme in Europa.
- Lasteyrie du Saillant-Entscheidung: Die Besteuerung von stillen Reserven beim Wohnsitzwechsel von natürlichen Personen ins Ausland (nicht dagegen beim inländischen Wohnsitzwechsel) wie er auch in Deutschland durch § 6 AStG vorgesehen ist, wurde in Frankreich für EG-rechtswidrig angesehen (s. auch Wegzugsbesteuerung). Diesbezüglich steht ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland im Raum.
- Gerritse-Entscheidung: Nach dem Urteil Gerritse ist es unzulässig, dass beschränkt Steuerpflichtige ihre Werbungskosten nicht abziehen dürfen, wenn es unbeschränkt Steuerpflichtige dürfen.
- Lankhorst-Hohorst-Entscheidung: Hier wurden die deutschen Regeln zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung für EG-rechtswidrig erklärt.
- Eurowings-Entscheidung: Die hälftige Hinzurechnung von Leasinggebühren, die an Ausländer gezahlt werden, bei der Gewerbesteuer wurde für EG-rechtswidrig befunden.
Weitere Entscheidungen
- 1993: Keck-Entscheidung (Legitimationen der Einschränkung der Marktfreiheit)
- Kategorie:Entscheidungen des EuGH
Weblinks
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