Europäischer Gerichtshof

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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, kurz auch Europäischer Gerichtshof genannt (Abk. EuGH) mit Sitz in Luxemburg ist das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaften. Er nimmt damit im politischen System der EU die Rolle der Judikative ein.

Der Europäische Gerichtshof sollte nicht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verwechselt werden, der eine Einrichtung des Europarates ist.

Inhaltsverzeichnis

Zuständigkeit und Verfahren

Aufgaben und Zuständigkeit

Die Aufgaben des EuGH sind in den Art. 220-245 EG-Vertrag sowie einer eigenen Satzung des EuGH festgeschrieben. Seine Aufgabe ist es, die Einheitlichkeit der Auslegung europäischen Rechts zu sichern. 1989 wurde zur Entlastung des Gerichtshofs ein Europäisches Gericht erster Instanz (Abk. EuG, EuGI) geschaffen. Seitdem ist der Gerichtshof für direkte Klagen von natürlichen und juristischen Personen nur noch als Rechtsmittelinstanz für Entscheidungen des Europäischen Gerichts erster Instanz zuständig.

Verfahren

Für Klagen der Kommission und der Mitgliedstaaten (v.a. Vertragsverletzungsverfahren) sowie für die meisten Entscheidungen im Vorabentscheidungsverfahren ist der Gerichtshof jedoch weiterhin in erster Instanz zuständig.

Eine Besonderheit des EuGH ist der Generalanwalt. Dieser hat die Aufgabe, nach der mündlichen Verhandlung einen Vorschlag für ein Urteil in der Form von Schlussanträgen zu erstellen. Dazu fasst er die bisherige Rechtsprechung des EuGH in ähnlichen Fällen zusammen und nutzt diese, um seine Vorstellungen hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Falls zu begründen. Der Generalanwalt ist dabei nicht Vertreter einer Partei, sondern soll seinen Vorschlag unabhängig und neutral entwickeln. Der EuGH ist an diese Vorschläge nicht gebunden, faktisch folgt er jedoch in ca. 3/4 aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts.

Sprachen

Verfahrenssprache kann jede Amtssprache der Europäischen Union sein; wobei es darauf ankommt, aus welchem Land die Klage erhebende Partei und die beklagte Partei kommt. Diese Regelung sollte sicherstellen, dass jeder Angehörige der Europäischen Union in seiner Sprache Rechtshandlungen vornehmen kann. Die Beiträge der Verfahrensbeteiligten und der Richter werden hierbei simultan verdolmetscht, die Dokumente zum Verfahren übersetzt. Interne Arbeitssprache des Gerichtshofs ist Französisch. Durch die Erweiterung der Union auf 25 Mitgliedstaaten lässt sich allerdings eine Tendenz zur Benutzung des Englischen feststellen. Der Grund liegt vor allem darin, dass in den neuen Mitgliedstaaten die juristische Ausbildung zu einem großem Teil auf Englisch stattfindet, weniger jedoch auf Französisch. Französisch wurde auch nur deshalb Arbeitssprache des Gerichtshofs, weil zum Zeitpunkt der Gründung der Union 1957 (damals noch EG – Europäische Gemeinschaft) die Mehrzahl der Bevölkerung der sechs Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) Französisch sprach.

Wichtige Entscheidungen

Eigenständige Rechtsordnung der EU

Die wohl wichtigste Entscheidung des EuGH ist in „Van Gend & Loos“ von 1963 zu sehen.

Dort wurde zum ersten Mal entschieden, dass sich die Mitgliedstaaten freiwillig einer Gemeinschaft mit eigenständiger Rechtsordnung unterworfen und deshalb einen Teil ihrer Souveränität abgegeben haben; ein Fakt, das bis heute Politiker der Mitgliedstaaten oft nicht wahrhaben wollen.

So wurde am 13. Juli 2004 ein Beschluss der EU-Finanzminister revidiert, der die Defizit-Strafverfahren gegen Deutschland und Frankreich ausgesetzt hatte. Diese Entscheidung der Minister sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Geklagt hatte die EU-Kommission.

Warenverkehrsfreiheit

Hauptartikel: Warenverkehrsfreiheit

Eine weniger bekannte, aber wichtige Entscheidung des EuGH im Zusammenhang des freien Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist das Cassis-de-Dijon-Entscheidung von 1979. Darin untersagte der EuGH Deutschland, Anforderungen an ein Produkt zu stellen, die es in seinem Herkunftsland nicht erfüllen muss.

Steuerrecht

Weitere Entscheidungen

Weblinks

See also: Europäischer Gerichtshof, 13. Juli, 1979, 1989, 2004, Anrechnungsverfahren, Ausschuss der Regionen, BFH