Europäisches Recht
Das Europäische Recht ist Grundlage der europäischen Einigung, Kernziel ist ausschließlich das gemeinsame Recht.
Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Rechtssystem, das Vorrang vor den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hat. An seiner Einführung, Überwachung und Weiterentwicklung sind - im Rahmen unterschiedlicher Verfahren - mehrere Rechtsorgane beteiligt.
Das Gemeinschaftsrecht besteht aus drei verschiedenen aber miteinander verwobenen Arten von Rechtsakten:
Primärrecht
Das Primärrecht besteht in erster Linie aus den Verträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Rechtsakte des Primärrechtes sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden. Diese Vereinbarungen erhalten die Form von Verträgen, die von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Das gleiche Verfahren gilt für spätere Änderungen der Verträge.
Die Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften wurden mehrfach geändert, namentlich durch:
- die Einheitliche Europäische Akte (1987),
- den Vertrag über die Europäische Union - "Vertrag von Maastricht" (1992),
- den Vertrag von Amsterdam (1997), der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist.
Die Verträge legen auch die Rolle und Zuständigkeit der am Beschlussfassungsverfahren beteiligten Organe und Einrichtungen sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechtes fest.
Sekundärrecht
Das Sekundärrecht baut auf den Verträgen auf und wird im Wege unterschiedlicher Verfahren, die in einzelnen Vertragsartikeln festgelegt sind, erlassen.
In den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sind folgende Rechtsakte vorgesehen:
- Verordnungen: Sie sind unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich, ohne dass es nationaler Umsetzungsmaßnahmen bedürfte.
- Richtlinien: Sie binden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele; sie überlassen den nationalen Behörden jedoch die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richtlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren in nationales Recht umgesetzt werden.
- Entscheidungen und Beschlüsse: Sie sind für die Empfänger rechtlich verbindlich. Sie bedürfen daher keiner nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Entscheidungen können an Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen gerichtet sein.
- Empfehlungen und Stellungnahmen: sie sind nicht verbindlich.
Rechtsprechung
Die Rechtsprechung umfasst Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz in Streitsachen, die z. B. von der EU-Kommission, von innerstaatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten oder Einzelpersonen vorgelegt werden.
Diese drei Arten von Rechtsakten bilden den so genannten "Acquis communautaire", den gemeinschaftlichen Rechts-Besitzstand. Kategorie:Europäische Union
