Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut. Es wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung UNO beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten.
Die Gegenstücke des ADR für die anderen Beförderungsarten heißen:
- RID, Reglement concernant le transport International ferroviaire de marchandises Dangereuses (Regelung über die internationonale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn).
- IMDG-Code, International Maritime Dangerous Goods Code (Internationaler Gefahrgutcode für die Seeschifffahrt).
- ADN, Accord européen relativ au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation intérieure (Übereinkommen über über die Beföderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen)
- ICAO - TI, International Civil Aviation Organisation - Tecnical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (Internationale Organisation für die ziville Luftfahrt - Technische Anleitungen für die Beförderung gefährlicher Güter in der Luft).
Das ADR fordert z. B.,
- dass der Fahrer einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
- dass alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
- Die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeautragten haben müssen.
Das ADR regelt z. B.
- den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
- Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
- Multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)
Das ADR wird alle zwei Jahre (2003, 2005...) an die neuesten technischen und juristischen Erkennnisse angepasst.
| Inhaltsverzeichnis |
Persönliche Schutzausrüstung
Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:
- Schutzbrille (Standard)
- Augen Spülflasche (Standard)
- Sicherheitsschuhe (Standard)
- Handschuhe (Standard)
- Sicherheitskleidung (Standard)
- Warnweste
- Weitere Schutzausrüstung je nach Stoff
Fahrzeug
Das Fahrzeug muss für Gefahrgutbeförderung zugelassen sein und
- 2 Feuerlöscher (gültig) besitzen
- 2 Blinklichter oder 2 Warndreiecke oder 2 Pylone (Verkehrswarnleitkegel)
- Keile (Für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
- Warntafeln (vorne und hinten)
