Ewiger Landfrieden
Mit dem Ewigen Landfrieden von 1495 wurde unter Kaiser Maximilian I. im Heiligen Römischen Reich die Abschaffung des mittelalterlichen Fehderechts verkündet. Tatsächlich wurden im Reichsgebiet noch bis weit ins 16. Jahrhundert hinein ungeachtet des formalen Verbotes weiterhin Fehden geführt.
Der ewige Landfrieden schloß die Entwicklung der Landfriedensbewegung ab, die nach ersten Ansätzen im 12. Jahrhundert ihren ersten bedeutsamen Niederschlag im Mainzer Landfrieden von 1235 fand.
Ansprüche sollten fortan nicht mehr im Kampf, sondern auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Beschlossen wurde das Reichsgesetz am 7. August 1495 auf dem Reichstag zu Worms. Zur Wahrung des Ewigen Landfriedens wurde als oberste Rechtsinstanz das Reichskammergericht in Frankfurt am Main geschaffen (später nach Speyer und nach Wetzlar verlegt). Mit der Durchsetzung des ewigen Landfriedens in den einzelnen Regionen waren die neu geschaffenen Reichskreise betraut.
Der Schutz des Landfriedens ist auch heute ein hohes Gut der Rechtsordnung. Landfriedensbruch wird nach dem Strafgesetzbuch (§ 125 StGB bzw. Art. 260 CH-StGB) hart bestraft. Außer im Falle der Notwehr erkennt der Staat ein Recht der Durchsetzung eigener Rechte unter Gewaltanwendung unter keinen Umständen an. Das Gewaltmonopol des Staates hat eine Wurzel in der Landfriedensbewegung, die sich hier im 15. Jahrhundert durchsetzte.
Literatur
- H. H. Hofmann, Quellen zur Verfassungsorganisation des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1495-1815; Darmstadt 1976
Siehe auch
- Allgemeiner Friede, Feme
- Wankumer Landfriede, Ewiger Landfriede, Augsburger Reichs- und Religionsfrieden, Mainzer Landfrieden
- Landfriedensbruch
Kategorie:Rechtsgeschichte
Kategorie:Heiliges Römisches Reich
