Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

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Falscheid bezeichnet im deutschen Strafgesetzbuch den fahrlässig geschworenen unrichtigen Eid, im Gegensatz zum Meineid, welcher die vorsätzliche Verletzung der Eidespflicht umfasst.

Der fahrlässige Falscheid ist in § 163 StGB geregelt.

Nur die fahrlässige Verletzung der Eidespflicht nach §§ 154 (Meineid), 155 (Eidesgleiche Bekräftigung) und 156 (Eidesstattliche Versicherung) des Strafgesetzbuchs ist strafbewehrt: dagegen kann das Vergehen der uneidlichen falschen Aussage (§ 153 StGB) nur vorsätzlich begangen werden.

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