Fahrlässigkeit
Der Begriff der Fahrlässigkeit versteht sich umgangssprachlich als gehobene Form für Tolpatschigkeit; ein Missgeschick oder ein Versehen.
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Rechtswissenschaften
Erhebliche Bedeutung kommt der Fahrlässigkeit in der Rechtslehre zu. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff. Die Unterschiede sind bedeutend.
Deutsches Zivilrecht
Das deutsche Zivilrecht benutzt den Begriff der Fahrlässigkeit beim Verschulden. Es geht daher um die Haftung beziehungsweise den Haftungsmaßstab. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das außer Acht lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz insoweit ab, als dass der Handelnde den Erfolg nicht gewollt haben muss. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit und der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolgs. Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit:
Bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit
Bei der bewussten Fahrlässigkeit (lat. luxuria) rechnet der Handelnde mit dem möglichen Eintritt, vertraut aber fahrlässig darauf, dass der Schaden nicht eintreten wird. Der Handelnde darf den Erfolg aber nicht billigend in Kauf genommen haben (sonst liegt Vorsatz vor). Die unbewusste Fahrlässigkeit (lat. negligentia) ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handelnde den Erfolg nicht voraussieht, aber ihn doch bei der im Verkehr erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können.
Grobe und einfache Fahrlässigkeit
Die Grade der Fahrlässigkeit sind die grobe Fahrlässigkeit, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, und die einfache Fahrlässigkeit. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren einfachen Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit
Einen Sonderfall gibt es im Arbeitsrecht: Dort teilt man die einfache Fahrlässigkeit noch in mittlere Fahrlässigkeit und leichteste Fahrlässigkeit
Deutsches Strafrecht
Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 II BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: Essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: Handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im vordringen befindliche Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als potentielles, d.h. erlangbares Tat- und Unrechtsbewusstsein.
Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit.
Sonderprobleme und -fälle:
Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des BGB, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt.
Entkriminalisierung
Die Entkriminalisierung von Fahrlässigkeitsdelikten ist immer wieder in der Diskussion. Gegen die Entkriminalisierung von fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Tötung spricht allerdings die Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Jedoch ist auch unter der Beachtung der Grundrechte eine Begrenzung der Strafe nötig, weil das Strafrecht erst das letzte Mittel (lat. ultima ratio) der staatlichen Sanktion sein soll. Angesichts der sich immer weiter entwickelnden Risiken in einer Technologiegesellschaft darf es daher nicht ein immer ausufernderes Strafrecht geben, weil ansonsten die Begehung von Straftaten zum Normalfall wird und nicht eine Ausnahme bleibt.
Weblinks
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Literatur:
Ellen Schlüchter, Grenzen strafbarer Fahrlässigkeit, EuWi-Verlag, Thüngersheim 1996
