Sache (Recht)
Der Begriff einer Sache wird in den Rechtsvorschriften unterschiedlicher Staaten abweichend definiert.
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Österreich
Alles, was keine Person ist und zum Gebrauch durch den Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne in Österreich eine Sache genannt.
Tiere sind keine Sachen und werden durch eigene Rechte geschützt. Die Regelungen, die auf Sachen zutreffen, sind nur dann auf Tiere anzuwenden, falls sie nicht von den Rechten für die Tiere abweichen.
Körperliche Sachen
Körperliche Sachen sind Sachen, die man mit den Sinnen wahrnehmen kann, auch wenn man technische Hilfsmittel (z. B. Messwerkzeug) benötigt, um sie wahrnehmbar zu machen.
Unkörperliche Sachen
Unkörperliche Sachen sind alle nicht wahrnehmbaren Sachen. Darunter fällt z. B. das Gewährleistungsrecht oder alle anderen Rechte.
Bewegliche Sachen – unbewegliche Sachen
Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, sind bewegliche Sachen (Fahrnis); andere Sachen sind unbeweglich. Sachen, die eigentlich beweglich sind, aber im rechtlichen Sinn als unbeweglich gelten, sind auch Sachen, die laut einem Gesetz oder dem Eigentümer zu einer unbeweglichen Sache dazugehören.
Deutschland
Nach deutschem Recht ist eine Sache ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also beispielsweise auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik.
Keine Sachen sind beispielsweise Licht, Elektrizität oder der lebende menschliche Körper. Dauerhaft abgetrennte Körperteile werden dagegen zu Sachen; ebenso ist der menschliche Leichnam eine Sache, die jedoch niemandem gehört.
Tiere
1990 wurde § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereigenen kann. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Im Ergebnis kann der Paragraf demnach als eine "gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt" (Palandt/Heinrichs, BGB, § 90a, Rn. 1) beschrieben werden.
Abweichende Begriffsverwendung
Die §§ 90 und 90a BGB regeln den Begriff der Sache unmittelbar nur für das Bürgerliche Gesetzbuch. Die unabhängigen Definitionen der anderen Rechtsgebieten kommen jedoch meist zu dem gleichen Ergebnis. Der Begriff der Sache im Strafrecht weicht insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.
Der in § 265 ZPO verwendete Sachbegriff schließt auch Rechte – die als solche unkörperlich sind – ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand. Das gleiche gilt für den Sachbegriff in § 119 Abs. 2 BGB.
Einteilung im BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt bewegliche und unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare und teilbare Sachen.
Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen.
Körperliche bewegliche Sachen werden auch als Fahrnis bezeichnet.
Vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB sind alle Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt. Damit sind insbesondere Geld, Wertpapiere und neu hergestellte Serienwaren vetretbare Sachen. Gemeint ist, dass es einem Gläubiger nicht darauf ankommen kann, welches von mehreren Stücken er bekommt.
Teilbare Sachen sind die Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn beispielsweise ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke geringer ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind stets teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (beispielsweise Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung der Gemeinschaft.
Verbrauchbare Sachen sind nach § 92 BGB Sachen "deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung der einzelnen Sache besteht."
Der Rechtsverkehr mit Sachen wird im Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.
Weblinks
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