Fakultatives Referendum
Das fakultative Referendum ist ein Begriff aus dem schweizerischen Staatsrecht und bildet eines der wichtigsten Merkmale der (halb-)direkten Demokratie. Der Gegensatz dazu ist das obligatorische Referendum.
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Etymologie
Der Ausdruck ist ein zur lateinischen Redewendung referre ad populum "(eine Frage) dem Volk zur Beschlussfassung vorlegen" gebildetes Gerundivum, kann also übersetzt werden als "was zur Beschlussfassung vorgelegt werden muss".
Definition
Nach Artikel 141 der Bundesverfassung von 1999 können 50.000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb der "Referendumsfrist" von 100 Tagen nach der Veröffentlichung eines vom Parlament verabschiedeten Beschlusses eine Volksabstimmung über diesen Beschluss verlangen. Dieser Vorgang des Unterschriftensammelns heisst: "das Referendum ergreifen". Kann die erforderliche Anzahl von Unterschriften zusammengebracht werden, sagt man "das Referendum ist zustande gekommen".
Der Beschluss tritt dann erst in Kraft, wenn er in der Volksabstimmung gebilligt worden ist.
Referendumsfähige Beschlüsse
Dem fakultativen Referendum unterliegen folgende Arten von Beschlüssen:
- Bundesgesetze
- dringliche Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt
- bestimmte gesetzlich definierte Arten von Bundesbeschlüssen
- bestimmte völkerrechtliche Verträge:
- unbefristete und unkündbare
- Beitritte zu internationalen Organisationen
- Verträge, die wichtige Recht setzende Bestimmungen enthalten bzw. deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
Diese Bestimmungen gelten nur auf Bundesebene; in den Kantonen und Gemeinden existieren darüber hinaus noch weiter gehende Referendumsrechte, z. B. über Ausgaben ab einer bestimmten Höhe ("Finanzreferendum").
Abstimmung
Bei der Volksabstimmung zählt im Gegensatz zum obligatorischen Referendum nur das Volksmehr; die Mehrheit der Kantone (Ständemehr) ist nicht erforderlich.
Geschichtliches
Wie alle aussergewöhnlichen Bestimmungen des schweizerischen Staatsrechts verbreitete sich das Referendum zuerst in den Kantonen (z. B. im Kanton Zürich seit 1869). Auf Bundesstaatsebene wurde das fakultative Referendum erst durch die Bundesverfassung von 1874 (Art. 74) eingeführt.
Die Anzahl der nötigen Unterschriften (von Schweizer Stimmbürgern) betrug seit 1874 zunächst 30.000. Der massiven Vermehrung der Stimmberechtigten durch Bevölkerungszuwachs und durch die Einführung des Frauenstimmrechts (1971) trug man erst 1977 durch die - immer noch bescheidene - Erhöhung auf 50.000 gültige Unterschriften Rechnung.
Der übliche Weg, das Referendum zu ergreifen, besteht im Sammeln der Unterschriften. Erst einmal ist ein Referendum zustande gekommen, weil es die Kantone verlangten: dies war das (dann in der Abstimmung abgelehnte) "Steuerpaket" vom 16. Mai 2004; hier kam allerdings zusätzlich auch das Volksreferendum zustande.
