Falcidisches Gesetz

Das Falcidisches Gesetz (Falcidia lex) war ein römisches Gesetz aus dem Jahre 40 v. Chr. das auf den Antrag des Volkstribuns Falcidius erlassen wurde.

Es verordnete, dass niemand mehr als drei Vierteile seines Vermögens zu Legaten aussetzen sollen dürfe, damit dem Erben wenigstens ein Vierteil des Nachlasses übrigbleibe, und dass dieser, für den Fall dass der Erblasser jener Vorschrift zuwiderhandelt, berechtigt sein sollte, jedem Vermächtnisnehmer einen verhältnismäßigen Abzug zu machen, insoweit dies zur Ergänzung des vierten Teils erforderlich wäre.

Dieser vierte Teil heißt Falcidische Quart (Quarta Falcidia). Durch dieses Gesetz sollte der Ausschlagung von belasteten Erbschaften vorgebeugt werden. Ein Recht auf diese Quart hat jeder direkte Erbe, sowohl der testamentarische als auch der Intestaterbe. Sind mehrere Miterben vorhanden, so muß jeder von seiner Erbportion die Quart frei behalten. Dem Abzug der Quart sind alle Legate, Singularfideikommisse und Schenkungen auf den Todesfall unterworfen, nicht aber auch Schenkungen unter Lebenden. Der Abzug ist von den einzelnen Vermächtnissen verhältnismäßig (pro rata) zu machen. Hinsichtlich der Berechnung der Quart ist folgendes zu bemerken:

  1. um zu bestimmen, ob eine solche Überlastung der Erbschaft vorliege, daß der Abzug der Quart stattfinden müsse, ist die Größe der Erbschaft, wie sie zur Zeit des Todes des Erblassers sich darstellt, in Betracht zu ziehen;
  2. die Quart ist vom reinen Vermögen des Erblassers, also nach Abzug der Schulden, zu berechnen;
  3. der Erbe braucht sich in seine Quart nur das anrechnen zu lassen, was er als Erbe, nicht auch, was er als Legatar aus dem Nachlaß erhält.

Das Recht des Abzugs der Falcidischen Quart kommt in einigen Fällen in Wegfall, namentlich wenn der Erblasser denselben ausdrücklich untersagte, wenn der Erbe darauf verzichtete. Ferner bei Vermächtnissen zu gunsten milder Stiftungen und beim Soldatentestament.

Das Rechtsinstitut der Falcidischen Quart hat sich noch in einigen Territorien des gemeinen Rechts lange erhalten, während es dem preußischen Landrecht, dem österreichischen und dem sächsischen Zivilgesetzbuch, ebenso wie dem französischen Recht, fremd ist.


90px Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text („public domain“) aus Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage von 1888–1890. Der Wissensstand von damals kann inzwischen überholt sein. Wenn du der Meinung bist, dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt, dann kann dieser Hinweis aus dem Artikel entfernt werden.

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