Familienbuch
Das Familienbuch ist nach deutschem Personenstandsrecht eine Art Register, das im Anschluss an eine Eheschließung von dem Standesbeamten angelegt wird, vor dem die Ehe geschlossen wurde.
Bei Anlegung des Familienbuchs werden die Personalien der Ehegatten (Name, Beruf, Ort und Tag der Geburt und der Eheschließung, evtl. Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft), Name und (letzter) Wohnort der Eltern der Ehegatten und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten eingetragen.
Das Familienbuch wird vom Standesbeamten weitergeführt durch den Eintrag von Änderungen (Tod, Scheidung, Namensänderung usw.) und von gemeinsamen Kindern. Bei Umzug wird das Familienbuch an das Standesamt des neuen Wohnsitzes geschickt.
Gesetzlich geregelt ist das Familienbuch in §§ 12-15e des Personenstandsgesetzes (PStG). Es ist nicht zu verwechseln mit dem Familienstammbuch, das in der Familie geführt wird, um die persönlichen Unterlagen (Geburtsurkunden etc.) zu verwahren.
Als Aufarbeitung von Kirchenbüchern wird auch das Ortsfamilienbuch manchmal als Familienbuch bezeichnet.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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