Familiensache
Im deutschen Recht sind Familiensachen nach § 23b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmte Verfahren, für deren Entscheidung die Familiengerichte zuständig sind. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um
- Ehesachen (Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe)
- Verfahren, die die elterliche Sorge für ein und den Umgang mit einem Kind sowie die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, betreffen,
- Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
- Verfahren über den Versorgungsausgleich,
- Verfahren über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem ehelichem Hausrat,
- bestimmte Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz,
- Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht,
- Kindschaftssachen (Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung) und
- Lebenspartnerschaftssachen (Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat).
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