Fernabsatzgesetz

Mit Fernabsatzgesetz (FernAbsG) bezeichnete man vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (SMG) die eigenständige gesetzliche Regelung zu den Fernabsatzverträgen.

Basisdaten
Kurztitel: Fernabsatzgesetz
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Zivilrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: FernAbsG
FNA: 402-36
Verkündungstag: 27. Juni 2000 (BGBl. I 2000, S. 897)
Inkrafttreten: 1. Januar 2002 (BGBl. I 2001, S. 3138)
Aufhebung: ... Übernahme der Regelungen in das BGB (BGBl. )

Mit dem Inkrafttreten des SMG wurden die Vorschriften weiter mit EG-Recht harmonisiert und in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert. Zusammenfassend sind dies insbesondere die §§ 312 b,c, d und e sowie die BGB-Informationspflichten-Verordnung, die nicht nur für Fernabsatzverträge gilt.

In diesen Artikeln werden die Rechtsverhältnisse bei Fernabsatzverträgen geregelt:

Zitat: § 312 b Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsabschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Aufgrund der EU-Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen werden in Zukunft auch Verträge über Finanzdienstleistungen unter das Fernabsatzgesetz fallen. Die Verabschiedung des entsprechenden Gesetzes wird für Mitte November 2004 erwartet.

Im Fernabsatzgesetz wird zunächst definiert, welche Verträge unter die Regelungen des Gesetzes fallen (§ 312 b). Im § 312 c werden umfangreiche Informationspflichten definiert, die ein Unternehmer erfüllen muß, bevor der Verbraucher den Vertrag rechtswirksam abschließt. Der Unternehmer muß unter anderem über die Identität seines Unternehmens, über die Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages und über mögliche Widerrufsrechte des Kunden informieren.

Im § 312 d werden schließlich die gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechte der Verbraucher geregelt. Verstößt ein Unternehmer gegen die Informationspflichten gemäß § 312 c, entsteht unter Umständen ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht des Verbrauchers. Durch eine sog. Nachbelehrung kann die Widerspruchsfrist auf einen Monat verkürzt werden.

Der Umfang der durch den Unternehmer zu erbringenden Informationspflichten wird durch die BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt.

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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</div> Kategorie:Gesetz (Deutschland)

See also: Fernabsatzgesetz, 2004, Abkürzung, BGB-Informationspflichten-Verordnung, Bürgerliches Gesetzbuch, Fernabsatzvertrag, Finanzdienstleistung, Fundstellennachweis, Typ