Fernwärme

Als Fernwärme bezeichnet man den Transport von thermischer Energie vom Erzeuger zum Verbraucher, meist zur Heizung von Gebäuden.

Inhaltsverzeichnis

Technischer Ablauf

Entstanden ist die Idee der Fernwärme als Möglichkeit den Wirkungsgrad von kalorischen Kraftwerken zu erhöhen, indem man die entstehende Abwärme mittels sogenannter Kraft-Wärme-Kopplung nutzt. Zu diesem Zweck wird Wasser als wärmespeicherndes Medium in einem kontinuierlichem Kreislauf vom Wärmeerzeuger zum Verbraucher und zurück gepumpt. Dazu müssen notwendigerweise Rohrleitungen mit entsprechender Nennweite und sehr guter Wärmedämmung verlegt werden, ebenso Wärmetauscher an den Übergabestellen zu den Verbrauchern sowie innerhalb des Fernwärmenetzes. Neben der Nutzung der Abwärme von Elektrizitätswerken entstanden auch reine Fernheizwerke, oft in Form von Müllverbrennungsanlagen oder zum thermischen Verwerten von Produktionabfällen der Holzindustrie.

Wegen des auch bei sehr guter Wärmedämmung nicht zu vermeidenden Wärmeverlusts über längere Strecken eignet sich Fernwärme nur in großstädtischen Ballungsgebieten als alternative Wärmeversorgung. In Deutschland hat Mannheim als erste große Stadt ein Fernwärmenetz errichtet. Daneben verfügt vor allem auch der ehemalige Ostteil von Berlin über ein umfangreiches Fernwärmenetz.

Rechtliche Situation in Deutschland

Definition durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff Fernwärme wie folgt (Urteil v. 25. Oktober 1989 in NJW 1990,1181): "Wird aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert, so handelt es sich um Fernwärme. Auf die Nähe der Anlage zu dem versorgenden Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es nicht an."

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Versorgung mit Fernwärme ist ein Wärmeliefervertrag. Grundlagen hierfür sind unter anderem das BGB und die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 20. Juli 1980 (BGBl. I, S. 742) - geändert durch die Verordnung zur Änderung der energiesparrechtlichen Vorschriften vom 19. Januar 1989 BGBl. I, S. 112).

Fernwärme und Wohnungseigentum

Vertragspartner ist i.d.R. der Wohnungs- oder Gebäudeeigentümer, jedenfalls derjenige, der die Verfügungsbefugnis über den Hausanschluss hat (§ 2 Abs. 2 AVBFernwämeV, so auch Landgericht Frankfurt/Main RdE 1989, Seite 165f.) Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft haftet jeder einzelne Wohnungseigentümer dem Versorgungsunternehmen für die Bezahlung der gesamten verbrauchten Menge an Energie, wenn eine Wohnanlage nur mit Sammelanschlüssen ausgestattet ist (OLG München, Urteil vom 15. März 1994, OLG Report 1994, Seite 241)

Weblinks


Siehe auch: Dienstleistung, Heizung, Blockheizkraftwerk, Biomassekraftwerk, Energielieferung, Contracting, Fernkälte

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div> Kategorie:Energiewirtschaft

See also: Fernwärme, Abwärme, Berlin, Biomassekraftwerk, Blockheizkraftwerk, Bundesgerichtshof, Bürgerliches Gesetzbuch, Contracting, Dampfkraftwerk