Festnahme
Die Festnahme (ugs. "Arrest") ist das Festhalten von Personen aufgrund rechtlicher Grundlage für einen vorläufigen Zeitraum. Sie kann aufgrund zivil- oder strafprozessrechtlicher Bestimmungen vorgenommen werden. Das Äquivalent bei Sachen ist die Sicherstellung, Beschlagnahme und der dingliche Arrest.
Zur Abgrenzung: Entgegen landläufigem Verständnis stellen folgende Maßnahmen keine Festnahme dar:
- die Verhaftung (Haft) zum Zwecke des Haftantritts, zum Zwecke der Wiederergreifung entwichener Strafgefangener oder zum Zwecke der Vorführung bei Gericht oder beim Landgerichtsarzt.
- die Ingewahrsamnahme (Polizeigewahrsam) zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Die Festnahme greift in die Grundrechte (z.B. Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG) des Einzelnen ein, so dass Gesetzesvorbehalt gilt. Die Festnahme stellt bis zu einer Dauer von ca. drei Stunden eine Freiheitsbeschränkung dar. Sobald die Festnahme eine längere Zeit andauert, spricht man von einer Freiheitsentziehung. Festnahmen sind immer vorläufig. Sobald ein Richter die Fortdauer der Festhaltung beschließt, wird die Festnahme zur Haft. Jedenfalls wirkt die Festnahme als Rechtfertigungsgrund für die durch die Festnahme tatbestandliche Nötigung oder Freiheitsberaubung. Körperverletzungen bei der Festnahme sind nur insoweit gerechtfertigt, als sie in Zusammenhang mit dieser stehen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bleiben.
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Strafprozessrecht
Die Festnahme ist als Jedermann-Recht und als hoheitliches Festnahmerecht ausgestaltet. Sie dient der Repression, also der Strafverfolgung. Schutzgut ist der Strafanspruch des Staates, der bei einer Flucht oder bei Anonymität ins Leere laufen würde.
Jedermann-Festnahme
Das Jedermann-Festnahmrecht nach § 127 Abs. 1 StPO ("Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.") gestattet es Jedermann (auch Minderjährigen), eine Person festzunehmen, die einer Straftat verdächtig ist. Um nicht eine allgemeine Lynchjustiz zu ermöglichen, sind einige Voraussetzungen an die Jedermann-Festnahme geknüpft. Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, d.h. der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort betroffen worden ist. Die Straftat muss nach ganz h.M. auch objektiv begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen nicht. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der h.M. zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums. Festnahmegrund kann neben der Fluchtgefahr des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen, seine ''Identität preiszugeben, sein oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (z.B. ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen - es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (z.B. Untertauchen).
Man sollte aber im Einzelfall genau prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen (z.B. Liegt überhaupt eine Straftat vor? Kann sich der Verdächtige ausweisen?), da man sonst ein Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung riskiert.
Die Festnahme selbst muss verhältnismäßig erfolgen. Sie darf z.B. bei geringsten Vergehen nicht zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Fesselungen an den Extremitäten sind statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (z.B. Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (kein Telefon und menschenleeres Gebiet) kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle verbracht werden. Dem Festgenommenen ist der Grund bekannt zu geben (ein Dolmetscher muss jedoch nicht herbeizogen werden). Die Polizei sollte herbeigeholt werden. Der Verdächtige darf nur so lange festgehalten werden, wie es notwendig und erforderlich ist.
In Österreich normiert § 86 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung 1975) das sog. "Anhalterecht Privater", das sinngemäß dem hier beschriebenen Festnahmerecht entspricht.
Hoheitliche Festnahme
Diese Art der Festnahme - gem. § 127 Abs. 2 StPO - ist nur bestimmten Amtspersonen vorbehalten, die hierfür sachlich und örtlich zuständig und befugt sind:
- allgemein: Staatsanwalt, Polizeivollzugsbeamte mit dem Erfordernis der "Gefahr im Verzug".
- Sonderfälle: s.u.
Es handelt sich um eine Maßnahme (Recht). Als Grund reicht lediglich der dringende Tatverdacht aus. Die Eingriffsvoraussetzungen sind somit erheblich niedriger als die Festnahme des Abs. 1. Es kann also sein, dass diese Straftat also schon Jahre zurückliegt und die Person namentlich bekannt ist. Bei Antragsdelikten (z.B. Sachbeschädigung) ist eine Festnahme auch dann möglich, wenn kein Strafantrag vorliegt (§ 127 Abs. 3 StPO). Mit der Verhaftung ist der Festgenommene Verdächtiger. Erhärtet sich der Verdacht auf Tat und Täterschaft, wechselt der Status der Person vom Verdächtigen zum Beschuldigten (der Wechsel kann sich schon nach Sekunden vollziehen). Zum Zwecke der Festnahme flüchtiger Verdächtiger dürfen ohne Beschränkung (Nachtzeit) auch Wohnungen, Gebäude, Fahrzeuge etc. betreten werden ("Nacheile"). Festnahmen können mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Hierzu wenden Polizeibeamte bestimmte Festnahmetechniken an. Bewaffnete Verdächtigte werden gewöhnlich durch Kräfte der Spezialeinheit festgenommen, wo es zu filmreifen Szenen kommen kann.
Verdächtiger einer Straftat
Eine Festnahme nach § 127 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. Art. 5 Menschenrechtskonvention (EMRK) (ggfs. i.V.m. § 163b StPO - Identitätsfeststellung) ist gerechtfertigt, wenn zu den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder die einer einstweiligen Unterbringung vorliegen. Der Festgenommene muss unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem Haftrichter am Amtsgericht (§ 128 StPO) zugeführt werden (auch symbolisch durch Aktenübersendung), um über die Fortdauer der Festhaltung zu entscheiden.
Störung einer Amtshandlung
Nach § 164 StPO können Personen, die eine Amtshandlung stören, bis zum Abschluß der Amtshandlung, längstens bis zum Ende des Folgetages, festgenommen werden. Denkbare Störungen können ständige Zurufe, Überschreiten von Absperrungen bis zu physischen Behinderungen sein.
Sonderfälle
- Ein Kapitän eines Seeschiffes oder sein beauftragter Offizier kann gem. § 106 Seemannsgesetz (SeemG) eine Person an Bord vorläufig festnehmen, um Gefahren abzuwehren. Wer sich der Festnahme widersetzt, begeht eine Straftat (Widerstand) nach § 116 SeemG.
- Flugkapitäne haben Bordgewalt, eine luftpolizeiliche Hoheitsgewalt gem. § 28 Lufverkehrsgesetz. Der verantwortliche Flugzeugführer darf sämtliche Maßnahmen ergreifen, die zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord (Bordgewalt) erforderlich sind ...mehr.
- An Bord von Fahrzeugen, die eine Hoheitsflagge führen (z.B. Luftfahrzeuge der Luftwaffe, Schiffe der Bundeswehr, Schiffe der Küstenwache), gilt das deutsche Recht. Demnach können auch dort vorläufige Festnahmen nach § 127 Abs. 1 StPO vollzogen werden, wenn das Wehrrecht nicht greift.
Zivilrecht
Selbsthilfe
Die Vornahme einer Festnahme kann zivilrechtlich ebenfalls über die Vorschriften der Selbsthilfe nach §§ 229-231 BGB gerechtfertigt sein. Nach § 230 Abs. 3 BGB muss wenigstens der Verdacht zur Flucht bestehen. Zusätzlich dazu sollen die Voraussetzungen der zivilprozessualen Sicherung der Zwangsvollstreckung vorliegen.
Sicherungsarrest
Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner in den persönlichen Sicherheitsarrest genommen werden. Diese Festnahme ist nach § 918 ZPO nur gestattet, wenn die Sicherung der gefährdeten Zwangsvollstreckung auch wirklich erforderlich ist. Der Anspruch und der Arrestgrund müssen glaubhaft gemacht werden.
Siehe auch:
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