Finanzausgleich
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Deutschland
Der Finanzausgleich ist die Aufteilung der Umsatzsteuereinnahmen der Bundesrepublik Deutschland zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nach dem Verbundsystem.
Höhe und Art des Ausgleichs regelt das Finanzausgleichsgesetz (FAG) [1]. Es verteilt die Umsatzsteuereinnahmen zwischen Bund und Ländern (vertikale Steuerverteilung) sowie unter den Ländern, beschreibt den Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich, horizontale Steuerverteilung) und bestimmt die Bundesergänzungszuweisungen an finanzschwache Länder. [2]
Vertikale Steuerverteilung
Das FAG bestimmt, wie die Umsatzsteuereinnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zu verteilen sind (nebenstehende Abbildung zeigt das Ergebnis im Jahr 2002).
Horizontale Steuerverteilung
Der Länderfinanzausgleich besteht in der Verteilung des Umsatzsteueranteils aller Länder auf jedes einzelne Bundesland abhängig von dessen Einwohnerzahl und seinen Einnahmen aus bestimmten Ländersteuern und Gemeindesteuern.
Bundesergänzungszuweisung
Diese Finanzhilfe kann der Bund - neben dem Länderfinanzausgleich - zur Ergänzung des allgemeinen Finanzbedarfs leistungsschwacher Bundesländer nutzen (vertikale Steuerverteilung).
Österreich
Der Finanzausgleich regelt die Aufteilung der Finanzmittel des Staates (insbesondere aus Steuern und Abgaben) auf die einzelnen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Dieses finanzpolitische Instrument versucht eine koordinierte Finanzgebahrung zwischen den Gebeitskörperschaften, den intermediäre Finanzgewalten und öffentliche Unternehmen bzw. Unternehmensbeteiligungen zu schaffen. Hierzu werden einerseits die Aufgaben und die daraus resultierenden Ausgaben (=passiver Finanzausgleich) und die Einnahmen (=aktiver Finanzausgleich) verteilt.
Das Finanzverfassungsgesetz (F-VG), verankert in Artikel 13 des Bundesverfassungsgesetz (B-VG), regelt laut § 1 den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens. Das F-VG überlässt dem einfachen Bundesgesetzgeber die Verteilung der Besteuerungsrechte, womit in Wahrheit das Finanzausgleichsgesetz die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabewesens durchführt und nicht das, wie im Artikel 13 B-VG verheißene Finanzverfassungsgesetz, das eigentlich nur den Rahmen zur Verteilung vorgibt. Dieser Rahmen beinhaltet die Abgabentypen, die im § 6 (1) mit all ihren Haupt- und Nebenformen geregelt sind, sowie gibt er das Lastenausgleichs- und das Kostentragungsprinzip vor.
Eine Besonderheit des FAG ist auf der einen Seite die zeitliche Befristung, die mit dem FAG 1989, BGBl Nr. 687/1988 auf 4 Jahre festgelegt wurde, auf der anderen Seite, dass es nicht von der Bundesregierung, sondern von den Finanzausgleichspartnern ausgehandelt wird. Sollte zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes kein neuer Finanzausgleich geregelt sein, so gelten bestimmte Übergangsregeln (vgl dazu § 28 FAG 2001, § 26 Abs 3 FAG 2005).
Verhandlungspartner / Finanzausgleichspartnern
- Bund: Bundesministerium für Finanzen
- Land: Landeshauptleute bzw. deren Landesfinanzreferenten
- Österreichischer Städtebund
- Österreichischer Gemeindebund
Grundsätze: Lastenausgleichs- und Kostentragungsprinzip
Das Kostentragungsprinzip nach § 2 F-VG 1948 besagt, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften die Kosten tragen, die sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht. Das Lastenausgleichsprinzip, geregelt im § 4 F-VG 1948, sieht vor, dass die Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung so zu erfolgen hat, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit nicht überschritten werden
passiver Finanzausgleich
Alle nicht gemäß Artikel 10(1) Punkt 1-18 B-VG dem Bund zugeteilte Aufgaben, sind gem. Art. 15(1) B-VG dem Wirkungsbereich der Länder zugeteilt. Darüber hinaus sind gewisse Mindestaufgabe der Gemeinden geregelt (zB.: Straßennetze, Wasserversorgung, Flächenwidmung, ...)
Kostenüberwälzung Unter Kostenüberwälzung versteht man die Verlagerung der Ausgaben, die keinerlei Zustimmung des neuen Kostenträgers bedarf. Generell hätte Kostentragungsprinzip diejenige Gebietskörperschaft die Kosten zu tragen, die in ihren Bereich fällt. Gem. § 2 F-VG 1948 ist es jedoch dem Bundesgesetzgeber möglich Kosten auf Länder und Gemeinden zu übertragen, die im Bereich des Bundes anzusiedeln sind. Um nicht unbeschränkt eine Kostenüberwältzung zu ermöglichen, regelt § 4 F-VG Grenzen. Eine Kostenüberwälzung von den Ländern auf den Bund ist nicht möglich. Die Landesgesetzgebung widerum kann Kosten auf die Gemeinden umwälzen.
aktiver Finanzausgleich
Der aktive Finanzausgleich regelt die einnahmenseitige Verteilung, wobei zur Gestaltung der Einnahmenstruktur in Österreich insbesondere das Verbundsystem dominiert. Hierbei wird die Steuerhochheit auf der Ebene des Bundes konzentriert und die übrigen Gebietskörperschaften haben ein Anrecht auf einen Anteil auf Steuereinnahmen.
vertikaler Finanzausgleich
Dem vertikale Finanzausgleich dient vor allem die Aufteilung der Ertragsteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen Bund, Gesamtheit der Länder und Gesamtheit der Gemeinden.
Transferzahlungen
- Schlüsselzuweisungen / Finanzzuweisungen
- Bedarfszuweisungen
- Zweckzuschüssen
Diese, im F-VG 1948 Artikel III (§§ 12 und 13) sowie im FAG 2001 Artikel III (§§ 20 – 25) geregelten Zuweisungen ermächtigen vor allem den Bund zusätzliche Dotationen an Ländern und Gemeinden zu gewähren.
horizontaler Finanzausgleich
Der horizontale Finanzausgleich regelt die Aufteilung der finanziellen Mittel zwischen den einzelnen, gleichrangigen Gebietskörperschaften.
- Aufkommensprinzip: Die Steuereinnahmen fließen dem Land zu, dessen Finanzbehörde sie eingenommen hat.
- Bedarfsprinzip: Die länderweisen unterschiedlichen Aufkommensbedarfe werden vom angemessen berücksichtigt.
Volkszahl (=Wohnbevölkerung) Im Wesentlichen werden die Aufteilungen nach der (unveredelten) Volkszahl (§ 10(9) FAG 2001, § 9(9) FAG 2005) auf Landesebene und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (auch benannt nach veredelte Volkszahl) auf Gemeindeebene durchgeführt. Sieht man von der Tabaksteuer und der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe ab, werden alle wichtigen Bundesabgaben zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt.
Literatur
Österreich
- Finanzausgleichsgesetz FAG 2005 [3] (PDF)
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Kategorie:Öffentliche FinanzenKategorie:Steuerrecht
