Finanzbehörde (Deutschland)
Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 AO die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
- Rechenzentren als Landesoberbehörden,
- die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
- die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen ( Zollämter, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
- Familienkassen,
- die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
- die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Finanzbehörde (Deutschland)
Kategorie:Zoll
