Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Die Bezeichnung Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie, meint eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union, die 1992 beschlossen wurde.
Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Europäischen Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird jedoch fast ausschließlich die Bezeichnung FFH-RL benutzt, die sich von Flora (= Pflanzen), Fauna (= Tiere) und Habitat (= Lebensraum) ableitet.
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Charakter
Die FFH-Richtlinie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Die Schutzgebiete nach der FFH-Richtlinie werden unter dem Begriff Natura 2000 zusammengefasst. Die Richtlinie beinhaltet auch Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG von 1979. Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1998 wurde sie in Deutschland umgesetzt.
Über den Schutzstatus wird gebietsbezogen und ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien entschieden. Die mit der Schutzgebietsausweisung verbundenen Nutzungseinschränkungen können auch nicht im Abwägungsprozess eines Bauleitplanaufstellungsverfahrens überwunden werden. Die Richtlinie sieht eine Alternativenprüfung vor.
Eingriffe im ausgewiesenen Schutzgebiet unterliegen einer Verträglichkeitsprüfung.
Verfahren der Schutzgebietsausweisung
- die Bundesländer stellen Listen von Schutzgebieten zusammen. Die Flächen sollen primär unter dem Kriterium des Arten- und Habitatschutz zusammengestellt werden, dürfen aber (naturgemäß) auch schon bestehende Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Biosphärenreservat, Nationalpark, Naturpark, geschütztes Biotop) umfassen. Bei der Auswahl haben die Länder einen naturschutzfachlichen Ermessensspielraum.
- die Listen mit den FFH-Flächen melden die Länder an das Umweltministerium
- das Umweltministerium reicht die Flächenmeldungen an die EU-Kommission weiter
- die EU-Kommission nimmt die Listen nach Prüfung ("Konzertierung") in den Natura 2000-Katalog auf
Eingriffe im FFH-Gebiet
[[Bild:FFH Protest.JPG|270 px|thumb|Protest gegen die Ausweisung Eiderstedts als FFH-Gebiet]]
Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine
- Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt, auch der Eingriffs-Ausgleich nach den Bundesnaturschutzgesetz wird unabhängig davon durchgeführt.
- Außerdem muss eine Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) durchgeführt werden, bei der Projekt- und Standortalternativen untersucht werden sollen. Sofern dabei eine Alternative gefunden wird, die unter "zumutbaren" Bedingungen realisiert werden kann, ist das eigentliche Vorhaben unzulässig.
- Eingriffe sind grundsätzlich nur dann zu verwirklichen, wenn ein öffentliches Interesse nachgewiesen ist. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes.
- Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden.
Weblinks
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Kategorie:Naturschutz
