Fluchtweg
Andere Bedeutungen von Fluchtweg, siehe Fluchtweg (Begriffsklärung)
Ein Fluchtweg oder Rettungsweg ist ein besonders gekennzeichneter Weg - meist innerhalb eines Gebäudes - der im Falle einer notwendigen Flucht am schnellsten zum nächsten Ausgang ins Freie bzw. zu einem Notausgang führt.
Dieser Weg ist entlang des Verlaufs mit selbstleuchtenden oder beleuchteten Piktogrammen gekennzeichnet. Die Kennzeichnung ist oft mit der Notbeleuchtung gekoppelt. Diese Wege müssen so bemessen sein, dass die Personen, die sich zum Zeitpunkt einer besonderen Gefahr, wie einem Brand, in einem Gebäude oder einem anderen Objekt aufhalten, dieses möglichst schnell verlassen können. Fluchtwege dürfen weder vorübergehend, noch dauernd verstellt werden.
Fluchtwege müssen durch Brandschutztüren von anderen Brandabschnitten getrennt werden. Sie dürfen nicht mit Teppichboden oder anderen brennbaren Fußbodenbelägen ausgestattet, nicht mit brennbaren, Rauch entwickelnden Farben gestrichen und nicht mit PVC-haltigen Handläufen ausgestattet werden. Versorgungsleitungen, z.B. Kabel dürfen nur in sehr eingeschränkter Menge durch Fluchtwege verlegt werden. Elektrische Notbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung erfolgen mit halogenfreien Kabeln in separaten Schaltkreisen. Rettungswege müssen hindernisfrei sein. Türen in Rettungswegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes nicht verschlossen sein und müssen sich mit einem Handgriff öffnen lassen.
Der Fluchtweg muss so ausgeführt sein, dass sich Personen auch bei einer Verrauchung des Weges nicht verletzen oder verirren können. Schwierig sind die Anlagen oft in Einkaufszentren, da sich dort viele ortsunkundige Personen aufhalten.
Für die zulässigen Abmessungen von Rettungswegen gibt es Verordnungen, Normen und Richtlinien, die beim Bau von Gebäuden zwingend einzuhalten sind. So ist in Deutschland beispielsweise in der Muster-Versammlungsstättenverordnung der ARGEBAU Fassung Mai 2002 folgende Regelung enthalten:
Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen,
2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.
In Gebäude werden für jede Nutzungseinheit (z.B. Wohnung) zwei Rettungswege gefordert, wobei in vielen Fällen auch die Drehleiter der Feuerwehr den zweiten Rettungsweg darstellen kann. Da mit der Drehleiter nur eine geringe Personenanzahl im Gefahrenfall gerettet werden kann, ist in Gebäuden, bei denen mit einer größeren Personenzahl zu rechnen ist (z.B. Versammlungsstätten) ein zweiter baulicher Rettungsweg. Bei mehrgeschossigen Gebäuden werden die beiden Rettungswege über zwei notwendige Treppen realisiert.
Ein bedeutendes Thema ist der Fluchtweg bei Tunnelanlagen oder auf Autobahnen innerhalb von Lärmschutzwänden. Fehlende Fluchtwege können bei Bränden Katastrophen wie am Kitzsteinhorn auslösen. Dort war es am 11. November 2000 zum Vollbrand einer Seilbahn in einem Tunnel gekommen, in dessen Folge 155 Menschen zu Tode kamen, weil Rauch den Fluchtweg nach oben hin unpassierbar machte und Löschangriffe zu diesem Zeitpunkt nicht möglich waren.
Siehe auch
Kategorie:Brandschutz
