Freispruch

Der Freispruch ist der Abschluss eines Strafverfahrens, in welchem dem Angeklagten durch das Gericht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, oder wenn feststeht, dass er die ihm vorgeworfene Straftat nicht begangen hat.

Der Freispruch ergeht durch Urteil. Wird der Angeklagte vollständig von den gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Kosten. Bei einem Teilfreispruch werden die vom Freispruch berührten Deliktspunkte der Staatskasse als Kosten auferlegt. Eine Quotelung der Kosten ist aber dennoch möglich.

Der Freispruch von einer Straftat bedeutet lediglich, dass keine schuldhafte Tatbegehung festgestellt werden konnte. Der Täter kann daher dennoch mit Maßregeln der Besserung und Sicherung beschwert werden, wenn die begangene Tat zwar nicht schuldhaft, aber dennoch rechtswidrig war. Ebenso sind Nebenfolgen möglich.

Die Urteilsformel enthält die Wendung: "Der Angeklagte wird (bei Teilfreisprüchen: "im übrigen") freigesprochen." Die Unschuldsvermutung verbietet Urteilsfloskeln wie "mangels Beweises" oder "aus rechtlichen Gründen".

Einschlägige Vorschriften der Strafprozessordnung: §§ 260, 264

Weblinks

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

</small>

</div>

See also: Freispruch, Angeklagter, Gericht (Recht), Maßregel der Besserung und Sicherung, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafprozessordnung, Straftat, Strafverfahren