Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zum Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts geringer geworden.

Das Patent- und Markenamt prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in das Gebrauchsmusterregister eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Eintragungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster im Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent und muss vom Gebrauchsmusterinhaber getragen werden (Schadenersatzpflicht!).

Weiterhin sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster im Allgemeinen geringer als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung im Gebrauchsmustergesetz lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss. Diese Unterschiede der Formulierung werden vornehmlich von der Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt.

Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.

Auch diese Kriterien werden eben bei der Eintragung nicht geprüft, deshalb werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft. Zudem kann jedermann Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Somit besteht im Gegensatz zum Patent eine "doppelte" Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte und DPMA bzw. Bundespatentgericht).

Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.

Gebrauchsmuster auf Programmlogik in Österreich

In Österreich ist es seit 1994 möglich, Programmlogik als Gebrauchsmuster (wobei es bei Gebrauchsmustern nur eine formale Prüfung gibt) anzumelden.

Weblinks


Siehe auch: Halbleiterschutzgesetz, Immaterielle Monopolrechte, Geistiges Eigentum

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Gebrauchsmuster, 1994, Bundespatentgericht, DPMA, Formal, Geistiges Eigentum, Halbleiterschutzgesetz, Immaterielle Monopolrechte, Kriterium