Gefahr

Eine Gefahr (mittelhochdeutsch gevare = Hinterhalt; Betrug) ist ein Zustand, der aufgrund seiner Labilität zu einer raschen Veränderung mit negativer Auswirkung auf eine Sache, ein Tier oder eine Person führen kann.

Gefahr kann für einen Menschen durch Kontakt mit einer Gefährdung entstehen.

Inhaltsverzeichnis

1 Gefahrenstufen

2 Handlungsformen

3 Gefahrenlagen

Definitionen

Ingenieurwissenschaften

Hier umfasst die VDE 31000 /VDE1987/ allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse

Arbeitssicherheit

Eine Gefahr entsteht wenn ein Mensch räumlich und zeitlich in Kontakt mit einem verletzungsbewirkenden Faktor kommen kann. Dabei können mehrere gefahrbringende Bedingungen eine Rolle spielen. Durch begünstigende Bedingungen kann die Gefahr wirksam werden (Unfall).

Durch technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen sollen Gefährdungen und das wirksamwerden von Gefahren verhindert werden.

Gefahren die nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden können als Restrisiko bezeichnet. Grenzrisiko bezeichnet die Grenze von "allgemein akzeptierten" Gefahren, die zu einer bestimmten Tätigkeit gehören, z.B. weil sie relativ selten Eintreten (Stromunfall bei Elektrofachkräften) oder nur geringen Schaden verursachen (mit dem Hammer auf den Finger hauen).

Die Gefahren die zu einem konkreten Arbeitsplatz gehören, werden bei der Gefährdungsbeurteilung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit festgestellt und protokolliert.

Sozialwissenschaften

In der Soziologie wird, zumal in der Systemtheorie nach Niklas Luhmann, zwischen der unbestimmten "Gefahr" und dem berechenbaren "Risiko" unterschieden. Speziell vgl. die Katastrophensoziologie.

In der Betriebswirtschaftslehre verursachen "Risiken" in diesem Sinne kalkulierbare "Wagniskosten".

Rechtswissenschaft

In der rechtswissenschaftliche Begriff zielt auf polizeirechtlichen Aspekte ab. Abstufungen der Gefahr sind in mehrerer Hinsicht möglich:

Gefahrenlehre

Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird (BVerwGE 45, 51(57)).

Die Sachlage oder das Verhalten setzen also voraus, dass sie tatsächlich existent sind (objektiv gegebene Gefahr). Maßgeblich ist, ob eine Sachlage oder ein Verhalten gegeben ist, aus dem die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung nach bewährten Erfahrungssätzen folgt. Gefahrenabwehr ist umso dringlicher, je mehr "auf dem Spiel steht". Gefährdete Rechtsgüter können sein: Ehre, Eigentum, Gesundheit, Freiheit und Leben.

Differenzierungen

Gefahrenstufen

Gegenwärtige Gefahr

Definition.: das Schädigende Ereigniss steht unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevor. bzw. hat bereits begonnen!!!
Bedeutung: Das Vorliegen der g.G. wird in einzelnen Befugnisnormen vorausgesetzt; sie ist letztlich in zeitlicher Hinsicht ein Unterfall der konkreten Gefahr; zeitlich erhöhte Schadensnähe
Beispiel.: Eine betrunkene Person nimmt in einem PKW Platz und legt den Gang ein.

Gefahr im Verzug

zeitlich erhöhte Schadensnähe; Zuwarten unmöglich

Erhebliche Gefahr

Gefahr für hochrangiges Rechtsgut

Dringende Gefahr

Zeitlich erhöhte Schadensnähe und Gefahr für hochrangiges Rechtsgut

Handlungsformen

Konkrete Gefahr

Def.: Jede Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit und Ordnung) führt; Ein Einzelsachverhalt begründet Anhaltspunkte für einen Gefahreneintritt. Die konkrete Gefahr steht unmittelbar bevor oder ist bereits eingetreten. Sie erfährt Steigerungen durch die Institute der gegenwärtigen Gefahr, der erheblichen Gefahr und der Gefahr für Leib und Leben.
Bedeutung: Erfordernis für mind. eine Befugnisnorm, wenn nicht sogar noch höhere Anforderungen an den Gefahrbegriff gestellt werden.
Bsp.: A. sitzt neben einer Benzin-Zapfsäule hat Zigarette und Feuerzeug in der Hand. Es besteht die Gefahr einer Entzündung des Benzins.

Abstrakte Gefahr

Def.: Sachlage, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ergeben kann;
bestimmte Lebensituationen begründen generell Anhaltspunkte für einen Gefahreneintritt.
Bedeutung: Die a.G. iegt zeitlich im Vorfeld der konkreten Gefahr; in der Regel sind Zeit und Ort der Gefahr (noch) nicht bekannt, so daß (noch) keine konkrete Gefahr vorliegt.
Bsp.: Person schläft auf einem Gehweg.

Gefahrenlagen

(Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritt nur abstrakt möglich oder konkret zu erwarten)

Anscheinsgefahr

Def.: Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich, jedoch nachträglich (ex post) keine tatsächliche Gefahr
Bedeutung: Es handelt sich um vollwertige polizeirechtliche Gefahr.
Bsp.: Bsp: Polizist P wird mitgeteilt, ein Koffer auf dem Marktplatz enthalte ein Bombe. P verfügt daraufhin die Räumung des Marktplatzes; nachher ergibt sich, daß der Koffer leer war.

Putativgefahr

Def.: Von jedermann erkennbare Fehleinschätzung (ex ante Bejahung, ex post Negierung)
Bedeutung: Es liegt keine polizeirechtlich relevante Gefahr vor.
Bsp.: P wird mitgeteilt, daß in einer kleinen Handtasche eine 3-Zentner-Bombe ist. Daraufhin verfügt er die Räumung des Marktplatzes.

Gefahrverdacht

Def.: Aus ex-ante-Sicht wird eine Gefahr für möglich gehalten, auch wenn subjektiv noch Zweifel vorhanden sind; Schadenseintritt nicht hinreichend wahrscheinlich, jedoch möglich
Bedeutung: Es handelt sich um eine Gefahr i.S.d. Gesetzes, jedoch sind auf Rechtsfolgenseite im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorerst nur gering einschneidende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Gefahrerforschung)

Siehe auch: Gefahrenabwehr

Zitate

See also: Gefahr, Arbeitsplatz, Arbeitssicherheit, Betriebswirtschaftslehre, Betrug, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Gefahr im Verzug, Gefahrenabwehr, Gefährdung, Gefährdungsbeurteilung