Gefahrübergang

Mit Gefahrübergang bezeichnet man im Kaufrecht den Zeitpunkt, zu dem das Risiko der Verschlechterung oder des Verlusts der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Gefahrübergang findet gem. § 446 BGB grundsätzlich mit der Übergabe statt. Gerät der Käufer mit der Annahme in Verzug, geht die Gefahr ebensfalls auf ihn über.

Beim Versendungskauf findet die Gefahrübergang bereits dann statt, wenn die Sache abgeschickt wurde (§ 447 Abs. 1 BGB), also z. B. mit der Übergabe an den Spediteur. Dies gilt gem. § 474 Abs. 2 BGB jedoch nicht beim Verbrauchsgüterkauf: Bestellt ein Verbraucher bei einem Versandhändler eine Sache, so geht die Gefahr erst über, wenn der Verbraucher die Sache erhalten hat. Abweichende Vereinbarungen (z. B. „unversicherter Versand nur auf Gefahr des Käufers“) sind entsprechend § 475 Abs. 1 BGB unwirksam.

Tritt ein Mangel nach dem Gefahrübergang auf oder geht die Sache unter, so hat der Käufer grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB. Beim Verbrauchsgüterkauf muss jedoch der Unternehmer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass der Mangel auch tatsächlich erst nach dem Gefahrübergang aufgetreten ist (Beweislastumkehr gem. § 476 BGB).

Ansprüche des Käufers aus Mängeln, die nach dem Gefahrübergang aufgetreten sind, können sich allerdings aus einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) ergeben.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Gefahrübergang, Annahme (Recht), Annahmeverzug, Anspruch, Beweislastumkehr, Bürgerliches Gesetzbuch, Garantie, Gewährleistung