Gemeines Recht
Als Gemeines Recht wird heute vor allem das Römisch-kanonische Recht des Mittelalters, der Frühen Neuzeit und Neuzeit verstanden, wie es zunächst ab dem 11. Jahrhundert in der Wissenschaft, später auch in der Rechtspraxis europaweit gelehrt und angewandt wurde.
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Römisches Recht
Zum Gemeinen Recht gehört das Römische Recht. Die Römer haben in der Antike ein sehr hochentwickeltes Recht geschaffen, das uns heute vor allem in dem Gesetzeswerk Corpus Iuris Civilis erhalten geblieben ist. Man kann mit Fug und Recht sagen, dass die antiken Römer ein sehr, sehr rechtsbegabtes Volk waren und ein Recht von hoher Kulturstufe geschaffen haben.
In der Zeit der Völkerwanderung wurden wesentliche Teile des Römischen Rechts vergessen. Ab dem 11. Jahrhundert wurde vieles davon wieder neu entdeckt und wissenschaftlich bearbeitet (siehe: Irnerius, Glossator). Man erkannte, wie gut entwickelt das Römische Recht ist, so dass die mittelalterlichen Universitäten zunächst in Italien, dann in ganz Europa (!) damit begannen, die Lehre im Römischen Recht ins Zentrum ihrer Ausbildung zu stellen. Jahrhunderte lang studierten angehende Juristen in ganz Europa fast ausschließlich Römisches Recht. Damit wurde also das Römische Recht allgemein (= gemein) gelehrt.
Die so am Römischen Recht ausgebildeten Juristen wurden nach dem Abschluss ihrer Ausbildung beruflich in den verschiedensten Ämtern tätig. Dort begannen sie, das Römische Recht, das sie gelernt hatten, anzuwenden. Damit begann ein Prozess, in dem das gelehrte Römische Recht in die gelebte Rechtspraxis eindrang und das dort zuvor bestehende Gewohnheitsrecht verdrängte (sog. Rezeption). Auch dieser Prozess vollzog sich in ganz Europa, also wieder allgemein.
Kanonisches Recht
Zum Gemeinen Recht wird weiterhin das Kanonische Recht gezählt (= Recht der katholischen Kirche). Die Menschen im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit waren sehr gläubig. Die Katholische Kirche hatte deshalb sehr viele Anhänger, sehr viel Macht und Einfluss, wesentlich mehr noch als heute. Sie hatte damals unter anderem eine weitreichende Gerichtsbarkeit. Heute hat die Katholische Kirche auch noch Gerichtsbarkeit, jedoch sind die Kompetenzen der Gerichtsbarkeit der Katholischen Kirche heute bei weitem nicht mehr so umfassend. Die Katholische Kirche hatte im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit ein umfangreiches eigenes Kirchenrecht geschaffen, das man im heute so genannten "Corpus Iuris Canonici" findet. Das Kanonische Recht war ebenfalls wie das Römische Recht Gegenstand von Universitätsstudien. Es wurde parallel zum Römischen Recht gelehrt (wobei man sagen muss, dass das Kanonische Recht sehr viele Bezüge zum Römischen Recht hat. Angehende Juristen konnten entweder Kanonisches Recht oder Römisches Recht oder beide Rechte studieren. Auch der Unterricht im Kanonischen Recht erfolgte europaweit, somit allgemein.
Die Katholische Kirche bestand im Mittelalter auch in ganz Europa. Sie war im Späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit bereits eine einheitliche, zentral organisierte, ganz Europa umfassende Organisation. Und deshalb wurde auch in ganz Europa das Kanonische Recht angewandt, also erneut allgemein.
Örtliches Gewohnheitsrecht
Der Gegensatz zum Gemeinen Recht, also dem Recht, das umfassend mehr oder weniger für alle Menschen in Europa (!) galt, war das örtliche Gewohnheitsrecht. Dies war anders als das Römische Recht und anders als das Kanonische Recht nicht schriftlich niedergelegt. Es entstand durch gelebte Rechtsüberzeugung ("Das haben wir immer schon so gemacht."). Dem entsprechend hatten auch die unterschiedlichsten Regionen in Europa die unterschiedlichsten Gewohnheitsrechte. Die Gewohnheitsrechte galten damit also gerade nicht allgemein.
Wie bereits dargestellt wurde das Gemeine Recht zunächst wissenschaftlich auf den Universitäten gelehrt. Die Kirche wandte das Kanonische Recht schon immer an. Im weltlichen Bereich hingegen wurde jahrhunderte lang Gewohnheitsrecht angewandt (und nicht das in den Universitäten gelehrte Gemeine Recht). Erst in einem Jahrhunderte andauernden Prozess gelang es den studierten Juristen, das Gemeine Recht in die Rechtspraxis zu tragen. Ein wichtiger Meilenstein war hierbei zum Beispiel im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, dass im Jahr 1495 das Reichskammergericht geschaffen wurde, das damals höchste Gericht im Reich. Das Reichskammergericht sollte grundsätzlich nach dem Gemeinen Recht seine Urteile fällen, und nur in Ausnahmefällen nach örtlichem Gewohnheitsrecht. Dieser Vorgang des Eindringens des Gemeinen Rechts in die Rechtspraxis nennt man Rezeption. In einigen Bereichen Europas geschah dies früher (Italien, Südfrankreich), in anderen später (Deutschland), England sperrte sich hingegen der Anwendung des Gemeinen Rechts sehr stark. Ab dem 16. Jahrhundert kann man ungefähr sagen, dass das Gemeine Recht auch in den Gerichten ganz Europas angewandt wurde (ausser das englische Common Law).
Zurückdrängung des Gemeinen Rechts
Allerdings entstanden ab dem 16. Jahrhundert auch Gegentendenzen. Ab dieser Zeit begann man, die lokalen Rechtsgewohnheiten wieder stärker in den Blick zu nehmen und diese stärker in Bezug auf das Gemeine Recht zu setzen. In der Epoche des Usus modernus zum Beispiel gab es dann Gemeines Recht französischer Prägung, Gemeines Recht holländischer Prägung u.s.w. Allerdings war der Grundbestand des Gemeinen Rechts weiterhin sehr prägend.
Die Rechtsentwicklung schritt allerdings weiter fort hin zu einer Zersplitterung des Gemeinen Rechts: In der Aufklärungszeit (insbes. 18./19. Jahrhundert) wurden die Regeln des Gemeinen Rechts gemäss den Maximen der Aufklärung einer Prüfung unterzogen. Die Regeln hatten den Gesetzen der Vernunft zu entsprechen. Außerdem begannen einzelne Länder nationale Gesetze zu erlassen und damit eben nicht mehr das Gemeine Recht als Grundlage ihrer Rechtspraxis anzuerkennen, auch an den Universitäten wurde dann mehr oder weniger widerstrebend das nationale Recht gelehrt. So entstanden zum Beispiel als wichtige Gesetze: der Code Civil, das preußische Allgemeine Landrecht (ALR), das österreichsche ABGB. Eine späte Geburt dieser Zeit ist auch das Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Allerdings beruhen diese Gesetze alle weithin auf dem Gemeinen Recht, denn die Regeln in diesen Gesetzbüchern sind allesamt in wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit dem Gemeinen Recht entstanden und gehen auf dieses zurück. Auch nach dem Erlass all dieser Gesetze wurde an den Universitäten das Gemeine Recht weiterhin gelehrt.
Heute gibt es nur noch wenige Gebiete, wo das Gemeine Recht in Geltung ist. Als eines der letzten Gebiete lässt sich vielleicht (allerdings mit großen Vorbehalten) Südafrika nennen. Das Gemeine Recht kam durch holländische Entdecker und Kolonialherren nach Südafrika. Später verdrängten Engländer die Holländer und setzten teils ihr Common Law in Kraft, das das Gemeine Recht überlagerte und veränderte. Heute besteht in Südafrika ein Mischrechtssystem aus Gemeinem Recht und Common Law, wobei das Common Law das Gemeine Recht überlagert. Viele Südafrikaner sind sich dessen auch gar nicht bewusst, dass die Grundlagen ihres Rechts und die Rechtsinstitute, die sie anwenden, gemeinrechtlichen Ursprung haben.
Common Law
Abschließend sei noch ein Wort zum Common Law gesagt. Common Law heißt in der Übersetzung ebenso "gemeines Recht". Jedoch ist das englische Common Law eine eigenständiges Rechtssystem, das weitgehend unabhängig von dem römisch-kanonisch geprägten Gemeinen Recht Kontinentaleuropas (wie oben dargestellt) sich bildete.
Die Wurzeln des englischen Common Law liegen im Mittelalter und zwar in der anglo-normannischen Zeit. Da gab es auf dem Boden Englands verschiedene Gewohnheitsrechte, über deren Anwendung lokale Adlige befanden. Die normannischen Könige aber sandten berittene Richter aus, die im ganzen Land umherreisten und damit begannen ein einheitliches (common) königliches Recht zu sprechen. Dieses einheitliche Recht konnte sich gegen die verschiedenen lokalen Rechtsgewohnheiten durchsetzen, so dass das mittelalterliche England ein einheitliches Recht, ein common Law erhielt.
Anders als im kontinentalen Europa vermochten es die Engländer, gestützt auf das königliche Common Law, ein umfassendes, eigenständiges Recht zu schaffen, das auch für Neuerungen hinreichend offen war. Als dann das römisch-kanonische Recht seinen Siegeszug durch ganz Kontinentaleuropa antrat, bestand in England wegen des bereits ausgebildeten Rechtssystems keine Notwendigkeit mehr, römisch-kanonische Regeln zu übernehmen. Deshalb blieb in England die Rezeption des römischen Rechts aus. (Anders gestaltete sich allerdings die Rechtsentwicklung in Schottland. Die Schotten übernahmen das römisch-kanonische Gemeine Recht.)
England wurde in der Kolonialzeit zu einer beherrschenden Weltmacht. Es führte sein Common Law auch in den Kolonien ein, so dass alsbald weltumspannend in sehr vielen Gebieten das Common Law in Geltung gelangte. Dies blieb auch sehr häufig nach Ende des Kolonialismus so, als die ehemaligen Kolonien sich von dem Mutterland England lösten. Dem entsprechend gilt heute überspannend in einer sehr großen Anzahl von Ländern das Common Law.
