General Agreement on Tariffs and Trade

GATT ist die Abkürzung für englisch General Agreement on Tariffs and Trade (deutsch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen). Gegründet 1947, als der Plan für eine Internationale Handelsorganisation nicht realisiert werden konnte. Das GATT war damit keine Internationale Organisation, sondern ein Vertrag, weshalb seine Mitglieder auch als Vertragsparteien angesprochen wurden. Die Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Oktober 1951 diesem Vertragssystem bei. Bis 1994 wurde in mehreren Verhandlungsrunden Zölle und andere Handelshemmnisse Schritt für Schritt abgebaut.

GATT-Runden und die dabei erreichten Zollsenkungen

Runde Jahr Durchschnittliche Zollsenkung in %
Genf 1947 19
Annecy 1949 2
Tournay 1950/51 3
Genf 1955/56 2
Dillon-Runde 1961/62 7
Kennedy-Runde 1964-67 35
Tokio-Runde 1973-79 34
Uruguay-Runde 1986-94 40

Entscheidungen wurden nach dem Konsens-Prinzip getroffen, jede Vertragspartei hatte dabei eine Stimme. Sitz des GATT-Sekretariat war Genf. Die sog. Uruguay-Runde endete 1994 mit der Marrakesh-Erklärung, mit der die Welthandelsorganisation (World Trade Organisation WTO) gegründet wurde, die 1995 ihre Arbeit aufnahm. Dort gelten die GATT-Regeln in Gestalt des Multilateral Trade Agreement weiter.

Verhandlungsgegenstand waren neben dem Zollabbau auch der Abbau von Subventionen, Einfuhrbeschränkungen, die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels (Siehe auch: GATS) und - in der Uruguay-Runde - Immaterialgüterrechte (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights TRIPS)

Das GATT ist ein multilaterales Abkommen. Es gilt im Grundsatz das Prinzip der Meistbegünstigung: Die Handelsvorteile, die eine Vertragspartei einer anderen gewährt, gelten auch für alle anderen Vertragsparteien. Im Widerspruch zum Meistbegünstigungsprinzip steht das Prinzip der Reziprozität (Gegenseitigkeit), das auch in einigen Regeln verankert ist.

Bei Streitigkeiten in Handelsfragen sieht das GATT eine Streitschlichtung vor. Dazu werden zunächst Konsultationen durchgeführt. Sind diese erfolglos, so kann die jeweils zuständige Gruppe im GATT eine Sondergruppe ("Panel") einrichten, die sich mit der Angelegenheit befasst und einen Schlichtungsspruch erlässt. Akzeptiert ein der Vertragsverletzung beschuldigtes Land eine solche Entscheidung eines Panels nicht, so sind die klagenden Parteien berechtigt, Vergeltungsmaßnahmen durchzuführen, z.B. sog. Retorsionszölle in Höhe des erlittenen wirtschaftlichen Schadens zu verhängen.

Ausnahmen von den GATT-Prinzipien sind möglich:

Siehe auch

Weblinks

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

See also: General Agreement on Tariffs and Trade, 1. Oktober, 1947, 1951, 1994, Annecy, Bundesrepublik Deutschland, GATS, Genf, Immaterialgüterrecht