Genfer Flüchtlingskonvention
Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung. GFK; eigentlich „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ergänzt wurde es am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat. Der Konvention sind 141 Staaten beigetreten, dem Protokoll 139 (Stand jeweils 24. Juni 2002).
Die GFK ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).
Inhalt der Konvention von 1951
Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden.
Anerkannte Verfolgungsgründe sind:
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politische Überzeugung
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. Allerdings enthält die Konvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind” (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen.
Die Konvention führt u. A. folgende Rechte eines Flüchtlings auf:
- Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3)
- Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen dann auch für Flüchtlinge gelten.
- freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
- Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf also nicht als „Ausländer 2. Klasse” behandelt werden.
Die Konvention erlaubt es den Vertragsstaaten, hinsichtlich der meisten Artikel Vorbehalte geltend zu machen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass ein Staat, der eine einzelne, womöglich nebensächliche Regelung der Konvention ablehnt, ihr trotzdem beitreten kann und sich damit verbindlich zu den anderen Regelungen bekennen kann.
Das Protokoll von 1967
Hauptkritikpunkt an der Konvention war ihre zeitliche Einschränkung auf Flüchtlingsgründe, die vor 1951 eintraten. Auch konnten sich die Vertragsstaaten darauf beschränken, nur europäischen Flüchtlingen die entsprechenden Rechte einzuräumen. Mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde jegliche zeitliche und räumliche Einschränkung aufgehoben. Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nun für Staaten, die sowohl die Konvention als auch das Protokoll ratifizert haben, uneingeschränkt gegenüber allen Flüchtlingen. Auch die Möglichkeit, Vorbehalte gegen einzelne Artikel der Konvention geltend zu machen, wurde reduziert.
Siehe auch: Portal Vereinte Nationen
Weblinks
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte | UN-Sozialpakt | UN-Zivilpakt
Genozidkonvention | Flüchtlingskonvention | Rassendiskriminierungskonvention | Frauendiskriminierungskonvention | Folterkonvention | Kinderrechtskonvention | Wanderarbeiterkonvention
