Geschlechtsangleichende Maßnahme
Unter Geschlechtsangleichenden Maßnahmen werden medizinische Maßnahmen verstanden, welche dazu dienen, primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale an eine Norm anzugleichen.
Diese bestehen üblicherweise aus einer Therapie mit Geschlechtshormonen und/oder hormonblockierenden Medikamenten und/oder operativen Eingriffen, siehe geschlechtsangleichende Operation.
Bei Intersexuellen sind damit Maßnahmen gemeint, die den Körper an das Geschlecht, welches dem intersexuellen Menschen zugewiesen wurde, anzugleichen, dies kann von einem Ausgleich eines anormalen Hormonspiegels über "kleinere" Eingriffe wie die Kappung einer "zu großen" Klitoris, bis zu kompletten Rekonstruktionen des Genitalbereiches reichen.
Viele dieser Maßnahmen werden bereits im Kinder- und Jugendalter durchgeführt, oft, ohne die persönliche Entwicklung des Kindes abzuwarten und zu berücksichtigen; operiert wurde häufig in Richtung einfacheren technischen Möglichkeit (Es ist einfacher, ein Loch zu bohren, als einen Turm zu bauen.
). Diese Praxis wird mittlerweile von vielen Intersexuellen heftig kritisiert, da sie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen.
Bei Transgendern werden diese Maßnahmen durchgeführt, um eine Anpassung des Körpers an das empfundene Geschlecht durchzuführen. Diese Maßnahmen finden auf ausdrücklichen Wunsch der betreffenden Personen und im Allgemeinen nach ausführlichen Begutachtungen statt. (Ausnahmen sind einige private Kliniken im Ausland, die auch medizinisch meist einen ausgesprochen schlechten Ruf haben.)
Umstritten hier ist oft noch, ob diese Maßnahmen allen zugute kommen sollen, die sie benötigen, oder nur Menschen, welche die Definition von Transsexualität vollständig erfüllen. Die Tendenz, sowohl unter Transgendern als auch Behandlern, geht zunehmend zu ersterem.
Seltener werden auch juristische Maßnahmen zu den geschlechtsangleichenden Maßnahmen gerechnet, also die Anpassung von Vornamen und/oder Personenstand an ein anderes Geschlecht; siehe Transsexuellengesetz, bei Intersexuellen ist auch eine Änderung nach dem Personenstandsgesetz möglich.
