Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Von Gesellschafter-Fremdfinanzierung spricht man dann, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser Fremdkapital zur Verfügung stellt, also gleichzeitig als Eigenkapitalgeber als auch als Fremdkapitalgeber (Gläubiger) in Beziehung zu seiner Kapitalgesellschaft tritt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines und steuerliche Folgen

Der Kapitalbedarf einer Kapitalgesellschaft kann entweder durch Eigenkapital oder durch Fremdkapital gedeckt werden.

Da bei einer Kapitalgesellschaft der oder die Gesellschafter im Gegensatz zu einem Einzelunternehmer ihrer eigenen Gesellschaft neben der Bereitstellung von Eigenkapital gleichzeitig auch Darlehen zur Verfügung stellen können, spricht man in diesem Fall von Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Bei einem Einzelunternehmen ist dies wegen des sogenannten Selbstkontrahierungsverbots bereits zivilrechtlich unzulässig, da der Einzelunternehmer mit sich selbst keine Verträge schließen kann. Bei einer Personengesellschaft kann ein Gesellschafter zwar zivilrechtlich wirksam Verträge mit seiner Personengesellschaft abschließen, steuerlich werden diese Verträge de facto jedoch nicht anerkannt.

Im Falle einer Fremdfinanzierung einer Kapitalgesellschaft sind die Zinsen für die Kapitalüberlassung für Zwecke der Körperschaftsteuer im Regelfall voll abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie an einen Dritten (zum Beispiel eine Bank) oder an einen Gesellschafter gezahlt werden. Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wird jedoch nur zur Hälfte gemindert. Gleichzeitig stellen die Zinszahlungen beim Empfänger steuerpflichtige Kapitalerträge dar. Die Fremdfinanzierung verlagert somit die Steuerlast von der Gesellschaft auf den Gesellschafter.

Solange sowohl Gesellschaft als auch Gesellschafter im gleichen Land steuerpflichtig sind, hat dies für den Staat kaum Konsequenzen (abgesehen zum Beispiel vom Sparerfreibetrag), da zwar die Zinsausgaben bei der Gesellschaft den Gewinn mindern (gewerbesteuerlich nur zur Hälfte), dafür aber beim Gesellschafter der Einkommensteuer unterworfen werden müssen.

Wenn aber Gesellschafter und Gesellschaft in unterschiedlichen Ländern sitzen, kann die Gesellschafter-Fremdfinanzierung dazu genutzt werden, steuerpflichtige Einkünfte aus einem Land (dem Hochsteuerland) in ein anderes Land (das Niedrigsteuerland) zu verlagern. Die Ausgaben werden in dem Hochsteuerland abgezogen und in einem anderen Land niedriger als Gewinn versteuert.

Steuerliche Gegenmaßnahmen und Europarechtliche Probleme

Bereits mit dem Standortsicherungsgesetz von 1992 wurde daher in Deutschland der § 8a KStG eingeführt, der unter bestimmten Bedingungen die Abzugsfähigkeit dieser Zinsaufwendungen untersagte. Vergleichbare Vorschriften werden im internationalen Steuerrecht als "thin-capitalisation-rules bezeichnet, da sie eine Unterkapitalisierung verhindern sollen. Der alte § 8a KStG sah vor, dass Zinsaufwendungen dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn die deutsche Kapitalgesellschaft von einem ausländischen Anteilseigner, der mehr als 25% der Anteile hält, Fremdkapital erhalten hat und eine bestimmte Quote von Fremdkapital zu Eigenkapital (zuletzt 1,5:1) überschritten wurde.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 hat der EuGH entschieden, dass diese Vorschrift mit dem EG-Vertrag unvereinbar ist (Rs. Lankhorst-Hohorst) und daher europarechtswidrig ist.

Geänderte Fassung des § 8a KStG

Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde daher in 2004 die Regelung zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung geändert. Kaum eine Steuerrechtsänderung der letzten Jahre hat zu einer derart hohen Anzahl an Kritik in der fachwissenschaftlichen Literatur geführt wie die Neufassung des § 8a KStG (siehe unten).

Nach der neuen Fassung des § 8a KStG sind Zinsen für Fremdkapital dann nicht abzugsfähig (eine verdeckte Gewinnausschüttung), wenn

erhalten hat, und

Das europarechtlich beanstandete Kriterium des ausländischen Gesellschafters wurde abgeschafft, der Anwendungsbereich der Vorschrift wurde auf inländische Gesellschafter ausgedehnt.


Kommt es zur Anwendung des § 8a KStG auf Vergütungen für die Fremdkapitalüberlassung, ergeben sich sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch seitens des Anteilseigners steuerliche Konsequenzen.

Steuerliche Folgen bei der Kapitalgesellschaft

Steuerliche Folgen beim Anteilseigner

Steuerliche Folgen bei nahe stehenden Personen und Dritten

Kommt es bei einer Fremdkapitalgewährung durch nahe stehende Personen oder durch Dritte zu einer Anwendung von § 8a KStG, so sind die steuerlichen Folgen extrem komplex und teilweise bis heute umstritten.

Kritik an der Neufassung

Kaum eine steuerliche Vorschrift hat in so kurzer Zeit eine Flut an fachwissenschaftlicher Literatur hervorgebracht wie die Neufassung von § 8a KStG. Kern der Kritik ist, dass im Bemühen um die europarechtlich tragfähige Ausgestaltung der Vorschrift eine vormalige Missbrauchsvorschrift (Verhinderung der Gewinnabsaugung durch übermäßige Fremdfinanzierung) eine systemtragende Vorschrift zur Nichtabzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen wurde. Die Vorschrift ist in ihrem Anwendungsbereich sehr unklar, so dass rasch ein umfangreiches Anwendungsschreiben durch das Bundesministerium der Finanzen herausgegeben wurde (s. Weblinks), dass die gröbstens Auslegungsschwierigkeiten beheben wollte.

Ursprünglich wurde auch Kritik daran geübt, dass mit dieser Vorschrift ganz alltägliche Vorgänge einer nachteiligen steuerlichen Behandlung unterworfen werden. So sei es üblich, dass mittelständische GmbHs nur dann Fremdkapital von ihrer Bank bekommen, wenn der Gesellschafter dafür bürgt. Dies würde aber nach dem Wortlaut des § 8a KStG unter den Anwendungsbereich des § 8a fallen ("Dritter mit Rückgriffsmöglichkeit"), so dass die GmbH die Zinsaufwendungen nicht mehr steuermindernd geltend machen kann und unter Umständen Steuern hätte zahlen müssen, obwohl sie zwar einen positiven EBIT aber keinen Gewinn ausweist, so dass sie nach Steuern einen Verlust verzeichnet. Das BMF-Schreiben versucht den Anwendungsbereich hier einzuschränken, auch wenn umstritten ist, ob dies mit dem Wortlaut von § 8a KStG zu vereinbaren ist.

Daneben ist umstritten, ob mit der Neufassung überhaupt die angestrebte Vereinbarkeit mit Europarecht erreicht wurde.

Weblinks



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