Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit

Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) setzt in Deutschland die (Richtlinie 89/336/EWG „Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten)“ in deutsches Recht um.

Basisdaten
Kurztitel: EMV-Gesetz
Voller Titel: Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: EMVG (1998)
FNA: 9022-10
Inkrafttreten: 18. September 1998 (BGBl. I 1998, S. 2882)
Aktuelle Fassung: 28. November 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)

Dieses Gesetz gilt nach § 1 Absatz 1 EMVG für "Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann."

Nach § 3 EMVG Schutzanforderungen müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass bei vorschriftsmäßiger Installierung, angemessener Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung

  1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist,
  2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, sodass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

Das Einhalten der Schutzanforderungen wird vermutet für Geräte, die "übereinstimmen

  1. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden; diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht; oder
  2. mit den auf das jeweilige Gerät anwendbaren nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen; Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der Richtlinie 89/336/EWG vorgesehenen Verfahren"

Die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht.

Dieses Gesetz gilt nicht für Komponenten und Einrichtungen, welche als Waffen, Munition und Verteidigungsmaterial entwickelt wurden, entsprechend Artikel 296 Abs. 1 Buchstabe b Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (militärische Geräte und Systeme).

Siehe auch: Portal Elektrotechnik

Weblink

Gesetzestext

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