Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) regelte früher in Deutschland die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. An seine Stelle ist mit Wirkung vom 1. Juli 2004 das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) getreten.

Zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht besteht in der Regel kein Werkvertrag wie beim privaten Gutachtenauftrag. Zwischen Sachverständigem und Gericht besteht ein Öffentlich-rechtliches Verhältnis. Der Sachverständige tritt als Gehilfe des Richters auf. Der Gerichtsgutachter kann daher für ein unrichtiges Gutachten nur wegen unerlaubter Handlung haftbar gemacht werden. Die Verletzung eines der in § 823 BGB genannten Rechte wird bei einem Gutachten in der Regel nicht vorliegen, so dass leichte und grobe Fahrlässigkeit noch keine Haftung begründen. Bei vorsätzlich falscher Gutachtenserstellung kommt aber eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht.

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