Sterilisationsgesetze

Sterilisationsgesetze waren und sind gesetzliche, d.h. rechtsformige und i.d.R. von der ordentlichen Legislative eines Staates verabschiedete staatliche Regelungen zur Sterilisation (Unfruchtbarmachung) bestimmter Personen oder Personenkreise zwecks Verhinderung von deren Fortpflanzung.

Besonders interessieren hier Sterilisationsgesetze, die seit Beginn des 20. Jahrhunderts aus Gründen der Eugenik eingeführt und umgesetzt wurden. Diese Gesetze hatten die Verhinderung sogenannten erblich "minderwertigen" Nachwuchses zum Ziel und konzentrierten sich auf die Unfruchtbarmachung der wissenschaftlich oder pseudo-wissenschaftlich ausfindig gemachten Träger solcher Erbkrankheiten. Idealtypisch ist zwischen freiwilliger, d.h. auf Beratung und Überzeugung (bzw. massiver Überredung) solcher "Erbkranker" durch die ausführenden Bürokraten oder Mediziner basierender Unfruchtbarmachung und einem vom Staat von vornherein festgelegten Zwang zur Unfruchtbarmachung (Zwangssterilisation) zu unterscheiden. In der Praxis allerdings kombinierten zahlreiche Gesetze freiwillige und Zwangsmaßnahmen, die auf unterschiedliche Zielgruppen angewendet wurden.

Inhaltsverzeichnis

USA

Im Bereich eugenischer Sterilisationsgesetzgebung waren die USA das Pionierland schlechthin. Die große politische Autonomie der Einzelstaaten der USA förderte die regional begrenzte Durchsetzung der Eugenik. Erstmals hatte sich im Jahre 1897 in Michigan das Parlament eines US-Staates mit einem Gesetzentwurf zur eugenisch motivierten Unfruchtbarmachung befaßt, denselben aber noch abgelehnt. Den raschen Durchbruch erzielten Eugenik-Aktivisten 1907 im Staate Indiana, wo das erste Sterilisationsgesetz der USA die zwangsweise Unfruchtbarmachung zur legalen Option bürokratischer und medizinischer Experten gegen "geisteskranke" AnstaltsinsassInnen, aber auch gegen InsassInnen von Armenhäusern und Gefängnissen machte. Nach der aufsehenerregenden Entscheidung Indianas gelangten ähnliche Gesetzentwurfe in weitere Staatsparlamente der USA. In manchen wurden sie abgelehnt, in anderen jedoch – allen voran im bevölkerungsreichen Kalifornien (1909), wo seither auch die meisten aller US-Sterilisationen erfolgten – ging der Siegeszug der Sterilisationsgesetze zügig weiter. Im Jahre 1917 hatten bereits 15 US-Staaten solche Gesetze und in den nächsten 15 Jahren verdoppelte sich diese Zahl.

Wenn unter den zuständigen Beamten bei der Anwendung der neuen Sterilisationsgesetze in den USA anfangs noch Zurückhaltung herrschte und die große Mehrheit der Katholiken in den USA solche Eingriffe strikt ablehnten, sahen die protestantischen Führungseliten der USA dies anders: 1913 solidarisierte sich der frühere US-Präsident Theodore Roosevelt öffentlich mit dem negativ-eugenischen Ziel der Verhinderung „minderwertigen“ Nachwuchses, und im selben Jahre wurde mit Thomas Woodrow Wilson ein neuer Präsident der USA gewählt, der als Gouverneur von New Jersey 1911 eines der neuen Sterilisationsgesetze unterzeichnet hatte.

Im Jahre 1933 existierten in den USA in 41 (von damals 48) US-Staaten gesetzliche Eheverbote für "Geisteskranke" und in 30 Staaten eugenische Sterilisationsgesetze. Diese US-Sterilisationsgesetzgebung strahlte um 1930 auch auf einige Provinzparlamente der Nachbarstaaten Kanada und Mexiko aus.

Zwischen 1907 und 1933 wurden in den USA 16.000 Personen unfruchtbar gemacht, bis 1939 verdoppelte sich diese Zahl auf rund 31.000 bzw. bis Ende 1940 auf nicht ganz 36.000 Menschen. Bis zum 1964 war die Gesamtmenge mindestens 64.000 Leute.

Ab 1933 fühlten sich US-Eugeniker durch die NS-Rassenhygiene Deutschlands beeindruckt - insbesondere durch das im Juli 1933 verabschiedete und Anfang 1934 in Kraft getretene deutsche "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" und dessen rigorose Durchführung in den Folgejahren. Daraus resultierte – neben rassistischen Affinitäten – die „Nazi connection“ vieler amerikanischer Eugeniker, die ihnen in den USA seit 1941 verübelt wurde. US-Eugeniker schätzten die Durchsetzungskraft der NS-Diktatur bei der raschen Umsetzung eines Zwangsgesetzes, welche die in Jahrzehnten erreichten Sterilisationsquoten der USA binnen kürzester Zeit hinter sich ließ.

Europäische Staaten

Die US-Eugenik hatte auf die zaghaftere europäische Eugenik-Entwicklung großen Einfluß – anfangs als Schreckbild, immer öfter als Vorbild. Diese Faszination resultierte aus dem Laborcharakter der US-Eugenik: In den USA wurde längst angewendet (d.h. am lebenden menschlichen „Objekt“ getestet), worüber man in Europa noch in kleinen Zirkeln theoretisierte. In der Sterilisationspolitik – dem Hauptanwendungsgebiet der damaligen Eugenik – zogen europäische Staaten dennoch erst ab 1929 nach und erst in den Jahren 1933/35 massiv gleich. Dies traf bemerkenswerter Weise ausschließlich auf protestantische oder protestantisch dominierte Staaten zu, während sich katholisch geprägte Staaten, aber auch das anglikanisch-konservative Großbritannien (trotz der ältesten Eugenik-Bewegung der Welt) zwar nicht in Eugenik-Debatten an sich, sehr wohl jedoch im Hinblick auf Sterilisationspolitik deutlich zurückhielten. Für die meisten gläubigen Katholiken hatte die offizielle Ablehnung von Unfruchtbarmachung durch Papst Pius XI. im Jahre 1930 zwingend Verbindlichkeit.

Deutschland

Die Sterilisationspolitik in Deutschland war keine nationalsozialistische Erfindung, wenn auch erst der Nationalsozialismus einem Sterilisationsgesetz und dessen systematischer Umsetzung zum Durchbruch verhalf. Doch schon ein Jahrzehnt zuvor - im Juli 1923 - hatte das damals von einer linksgerichteten SPD-Regierung geführte Land Thüringen der Reichsregierung zur gesetzlichen Regelung der Sterilisation aus finanziellen und "wohlfahrtspolitischen" Gründen geraten, die grundsätzlich freiwillig sein sollte, bei entmündigten Personen aber mit bloßer Zustimmung des Vormunds erfolgen sollte. Wenig später votierte das sächsische Landesgesundheitsamt im Mai 1924 für die gesetzliche Einführung freiwilliger Sterilisation. Im Juli 1924 richtete der sächsische Landtag - mit den Stimmen der sozialdemokratischen und liberalen Koalitionsfraktionen SPD, DDP und DVP - an die Dresdner Staatsregierung die Aufforderung, über diese Frage mit der (dafür allein zuständigen) Reichsregierung zu verhandeln. Dies versuchte die sächsische Regierung zwischen 1924 und 1926 tatsächlich mehrfach, doch stieß Sachsen damit bei den damals bürgerlich-konservativen Reichsregierungen auf keinerlei Gegenliebe. In Thüringen hatte eine seit 1924 regierende bürgerliche Rechts-Regierung den "modernen" Vorstoß ihrer linken Vorgängerin von sich aus wieder rückgängig gemacht.

Im deutschen Reichstag konzentrierten sich vor 1933 die Diskussionen über eugenisch motivierte Sterilisation auf den Kontext der damaligen Strafrechtsreform, wodurch eine "kriminalistische" Engführung auf "Verbrecher" als Sterilisationsopfer erfolgte. 1928 forderten im Reichstagsausschuß für die Strafrechtsreform bürgerliche Vertreter der liberalen Parteien DVP und DDP sowie der bayerisch-katholisch-konservativen BVP die gesetzliche Zulassung freiwilliger Sterilisation von "Gewohnheitsverbrechern", die sich im Anschluß an ihre verbüßte Haft in zeitlich unbegrenzter "Sicherheitsverwahrung" befanden, um diesen - quasi als Gegenleistung - die baldige Entlassung aus der Sicherheitsverwahrung anzubieten. Dieser Antrag scheiterte nicht nur am vielfältig begründeten Widerspruch anderer Parteien, sondern auch am Abrücken von DDP und BVP vom intern umstrittenen eigenen Antrag. Im Jahre 1931 war es dann die SPD-Fraktion, die über ihren Abgeordneten Wilhelm Hoegner eine ähnliche freiwillige Sterilisationsoption für Kriminelle zur Diskussion stellte. Trotz taktischer Solidarität der damals zweitstärksten Reichstagsfraktion der NSDAP und prinzipieller Sympathie der Reichsregierung Heinrich Brüning fand auch der SPD-Vorstoß keine Mehrheit. In der Folge wurden durch die Arbeitsunfähigkeit der letzten Reichstage der Weimarer Republik alle weiteren Beratungen zur Sterilisationspolitik erledigt.

In der Krise des Weimarer Parlamentarismus war es 1932 die sozialdemokratisch-katholische Koalitionsregierung des größten deutschen Staates Preußen, die unvermuteterweise die Gesetzesvorbereitungen vorantrieb. Dabei hatte gerade das katholische Zentrum seit den frühen zwanziger Jahren die in der preußischen SPD wiederholt aufscheinenden Sympathien für ein Sterilisationsgesetz strikt abgeblockt und auf andere eugenische Politikbereiche (insb. Eheberatung)abzulenken gewusst. Im Juli 1932 war es jedoch gerade das preußische Zentrum und dessen Volkswohlfahrtsminister Heinrich Hirtsiefer, die den preußischen Landesgesundheitsrat zum Gesetzentwurf über freiwillige Sterilisation aus eugenischen Gründen bewegten. Dieser Entwurf bildete die Grundlage des ein Jahr später umgesetzten NS-Sterilisationsgesetzes, das sich freilich durch eine erheblich größere Anzahl einbezogener "Erbkranken"-Gruppen und vor allem durch die Möglichkeit von Zwangssterilisation davon deutlich abhob. Doch auch die Bereitschaft zur Zwangssterilisation war nicht NS-typisch: Bei den preußischen Beratungen des Jahres 1932 hatten sowohl Abgeordnete der NSDAP als auch der SPD ein ganz auf Freiwilligkeit beschränktes Sterilisationsgesetz für unzureichend befunden und eine Ergänzung um Zwangsmaßnahmen gefordert. Der gravierende Unterschied zwischen NS-Rassenhygiene und allen Spielarten Weimarer Eugenik bestand im offenen Rassismus der Nationalsozialisten: Der NSDAP-Vertreter und spätere "Reichsgesundheitsführer" Leonardo Conti hatte auf der Landesgesundheitsrats-Sitzung 1932 nämlich auch eine offen rassistische Indikation zur Verhinderung "rassenschänderischer" Geburten gefordert, die von allen übrigen Parteien abgelehnt wurde.

Die im Januar 1933 etablierte NS-Diktatur unter Adolf Hitler verabschiedete bereits im Juli 1933 ein eugenisch bzw. "rassenhygienisch" motiviertes Sterilisationsgesetz ganz ohne parlamentarische Beratungen auf der Grundlage des im März 1933 installierten "Ermächtigungsgesetzes", das der Reichsregierung auch gesetzgeberische Funktion zuwies. Dieses Sterilisations-"Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" zeichnete sich durch die breite Möglichkeit zu Zwangssterilisation und durch die Einbeziehung sehr vieler, oft unklar definierter Gruppen von "Erbkranken" aus. Zur Begutachtung eines Sterilisationsverfahrens wurden formal rechtsförmig agierende "Erbgesundheitsgerichte" geschaffen, in denen nationalsozialistische Juristen und Mediziner zusammenwirkten; die individuellen Belange der "Kranken" wurden dabei im Kontext der "Volksgemeinschaftsideologie" des NS-Regimes nicht hoch veranschlagt, der "Geist" der NS-Zeit trieb die meisten Gutachter (darunter damals und teilweise noch heute als "Wissenschaftler" anerkannte Männer) zu Aktionismus. Einer dieser Gutachter war Karl Bonhoeffer, ein anderer Werner Villinger. Letzterer erhielt in der späteren Bundesrepublik das Große Bundesverdienstkreuz und betätigte sich als Sachverständiger des Bundestagsausschusses für "Wiedergutmachung".

Nach dem "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" wurden bis Mai 1945 mindestens 400.000 Menschen zwangssterilisiert, d.h. rund 1% der Bevölkerung des Deutschen Reiches im fortplanzungsfähigen Alter (Bock 1985,88). An dem Eingriff starben etwa 5.500 Frauen und 600 Männer (ebd.,101). Diese NS-Zwangssterilisationspolitik eröffnete 1935 auch die in Deutschland bis 1933 nicht mehrheitsfähige eugenisch bedingte Freigabe von Schwangerschaftsabbrüchen.

Die eugenisch motivierte Herabsetzung, Ausgrenzung und (unfruchtbarmachende) "Sonderbehandlung" von "Erbkranken" dürfte auch zur NS-spezifischen Akzeptanz späterer Morde im Rahmen der "Euthanasie" beigetragen haben. Allerdings war diese Wirkung des "Minderwertigkeits"-Diskurses indirekt, eine zwingende Logik hingegen, die Sterilisation sogenannter "Minderwertiger" durch eine "Vernichtung lebensunwerten Lebens" zu ergänzen, wurde selbst von zahlreichen Befürwortern der NS-Rassenhygiene abgelehnt.

Das "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses" wurde 1945 nicht vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben, sondern in der amerikanischen und sowjetischen Besatzungszone förmlich außer Kraft gesetzt. Auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes wurden Rechtsverordnungen der Bunderepublik auf die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen gestützt. Erst 1974 wurde in der Bunderepublik das Gesetz aufgehoben. 1988 erklärte der Deutsche Bundestag das Gesetz als nationalsozialistisches Unrecht. Veranlasst durch eine bundesweite Unterschriftenaktion wurden im August 1998 die Sterilisationsbeschlüsse aufgehoben. Den Zwangssterilisierten ist bis heute (2004) der Verfolgten-Status verwehrt worden, der ihnen eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) ermöglicht hätte.

Schweiz

In der Schweiz wurden bis in die achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts Zwangssterilisationen durchgeführt - hauptsächlich an Frauen. Das für diese Sterilisationen juristisch erforderliche „Einverständnis“ verschafften sich die Behörden durch Überredung oder Erpressung. Fürsorgeempfängerinnen wurde beispielsweise mit dem Verlust der Unterstützung gedroht, anderen mit einer Anstaltsverwahrung; Abtreibungen wurden nur bewilligt, wenn die Frauen gleichzeitig einer Sterilisation zustimmten. Am 24. März 2000 erklärte der Nationalrat diese Vorgänge einstimmig als rechtswidrig und sprach den Opfern das Recht auf Entschädigungen zu. (Erläuternder Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. November 2001)

Skandinavien

Das erste landesweite Sterilisationsgesetz Europas entstand im übrigen keineswegs erst 1933 im nationalsozialistischen Deutschland, sondern schon Jahre zuvor in der teils bürgerlich, teils sozialdemokratisch regierten Demokratie Dänemark. Schon 1923 verfügte die dortige bürgerliche Regierung, dass "geistig Behinderte" und "schwer Geisteskranke" nur noch mit Sondergenehmigung des Justizministeriums eine Ehe eingehen durften. Und als 1924 die (wie in Deutschland) auch in Dänemark besonders pro-eugenischen Sozialdemokraten erstmals an die Regierung gelangten, wurde unverzüglich eine Expertenkommission eingesetzt, die 1926 einen Entwurf für ein Sterilisationsgesetz für bestimmte als "erbkrank" definierte Gruppen von AnstaltsinsassInnen empfahl. Solche Eugenik-Politik war zwischen den politischen Parteien kaum strittig: Das dänische Sterilisationsgesetz trat im Jahre 1929 unter einer bürgerlichen Regierung in Kraft und wurde von einer sozialdemokratischen Nachfolge-Regierung nicht nur beibehalten, sondern 1938 noch durch ein verschärftes eugenisches Ehegesetz und 1939 durch ein Gesetz zum Schwangerschaftsabbruch ergänzt, das auch eine eugenische Indikation enthielt.

Sämtliche andere skandinavische Staaten - allen voran die großen Länder Schweden und Norwegen, die sich damals zu sozialdemokratisch regierten demokratischen Wohlfahrtsstaaten entwickelten - folgten rasch dem 1929 gegebenen Vorbild Dänemarks: Ähnliche eugenische Sterilisationsgesetze traten in Schweden und Norwegen (1934), Finnland (1935), Lettland (1937) und Island (1938) in Kraft. Gerade in den "klassischen" sozialdemokratischen Wohlfahrtsstaaten Skandinaviens überlebten diese Gesetze die spätestens 1945 erfolgte internationale Diskreditierung der Eugenik infolge der NS-Rassenhygiene. Auch die US-amerikanische Eugenik, die sich nun lieber als Humangenetik zu präsentieren suchte, rechtfertigte sich plötzlich mit Verweisen auf die demokratische Eugenik Skandinaviens. Dort wurden erst in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts die Sterilisationsgesetze der zwanziger und dreißiger Jahre abgeschafft.

In Schweden sollen zwischen 1934 und 1976 insgesamt 62.000 Menschen sterilisiert worden sein, in Dänemark von 1929 bis 1967 etwa 11.000 Personen, für Norwegen und Finnland werden 40.000 bzw. 1.400 Fälle geschätzt; man muß allerdings bei diesen Gesamtzahlen berücksichtigen, daß in Schweden nach 1950 der Anteil der freiwilligen Sterilisationen aus medizinischer Indikation stark anstieg, während eugenisch indizierte Unfruchtbarmachungen zurückgingen; dennoch sagen auch diese Gesamtzahlen etwas über die Reichweite jeweiliger Sterilisationspolitik aus.

Literatur

Quellen zur NS-Geschichte

Weblinks

See also: Sterilisationsgesetze, 1897, 1909, 1917, 1929, 1931, Adolf Hitler, Bundesverdienstkreuz, DVP, Deutsche Demokratische Partei