Gesetzgebung
Die Gesetzgebung wird in einer Demokratie vom Parlament als legislativer Staatsgewalt im Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Die dann beschlossenen Gesetze werden von der zuständigen Verwaltung ausgeführt (siehe Verwaltungskompetenz) und gegebenenfalls durch die Rechtsprechung kontrolliert.
Gesetzgebungskompetenz in Deutschland
Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht und die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen. In Deutschland liegt die Gesetzgebungskompetenz in der Regel bei den Ländern (Art. 70 I GG), jedoch kann auch der Bund zuständig sein. Diese Kompetenz ist geregelt durch:
- ausschließlicher Gesetzgebung, geregelt in den Art. 71 und 73 GG. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht darüberhinaus überall dort, wo im GG von "Bundesgesetz" die Rede ist.
- konkurrierenden Gesetzgebung, geregelt in den Art. 72, 74, 74a GG sowie der
- Rahmengesetzgebungskompetenz als Unterfall der konkurrierenden Gesetzgebung, geregelt in Art. 75 GG.
Zu beachten ist, dass nur kompetenzgerechtes Bundesrecht Landesrecht gem. Art. 31 GG bricht.
Desweiteren bestehen ungeschriebene Kompetenztitel des Bundes:
- Kompetenz kraft Sachzusammenhangs sowie
- Annexkompetenz / Kompetenz kraft Natur der Sache.
In Ausnahmesituationen können die Gesetze durch die Notstandsgesetzgebung verabschiedet werden.
Weblinks
Schaubild zur Gesetzgebung http://www.bundesregierung.de/dokumente/-,413.564893/PureHtml/dokument.htm
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!
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