Gewalt

Gewalt (eine Bildung des althochdeutschen Verbes walten, bzw. waltan – stark sein, beherrschen) bezeichnet von seiner etymologischen Wurzel her das 'Verfügenkönnen über innerweltliches Sein'. Der Begriff hebt ursprünglich also rein auf das Vermögen zur Durchführung einer Handlung ab und beinhaltet kein Urteil über deren Rechtmäßigkeit. Im heutigen Sprachgebrauch wird "Gewalt" dagegen stark wertend verwendet. Eine allgemein akzeptierte Definition des Begriffs gibt es nicht, da seine Verwendung in Abhängigkeit von dem spezifischen Erkenntnissinteresse stark variiert. Dieses Fehlen einer belastbaren Definition verursacht insbesondere Probleme bei der statistischen Erfassung von Gewaltdelikten. Assoziierte Termini sind heute vor allem Aggression, Machtmissbrauch, Körperkraft oder Zwang. Gewalt ist in diesem Sinne definiert als Einwirkung auf einen anderen, der dadurch geschädigt wird. Als Gewaltformen werden psychische oder physische, personale oder strukturelle, statische oder dynamische sowie direkte oder indirekte unterschieden. Ein enger, auch als "materialistisch" bezeichneter Gewaltbegriff beschränkt sich auf die zielgerichtete, direkte physische Schädigung einer Person, der weiter gefasste Gewaltbegriff bezeichnet zusätzlich die psychische bzw. verbale Gewalt, teilweise auch den Vandalismus und in seinem weitesten Sinn die "strukturelle Gewalt".

Wesentliche Anwendung findet der Begriff "Gewalt" in der Staatsphilosophie, der Soziologie und der Rechtstheorie.

Inhaltsverzeichnis

Politik

Im Sinne der Rechtsphilosophie ist Gewalt gleichbedeutend mit Macht (englisch power, lateinisch potentia) oder Herrschaft (lateinisch potestas). Während Staatsgewalt einst als Ausdruck legitimer Machtausübung als gleichsam sakrosankt anerkannt wurde, entstanden mit zunehmender gesellschaftlicher Ausdifferenzierung Forderungen nach Verrechtlichung, prozeduraler Einhegung und demokratischer Legitimierung von Gewalt ("Gewaltenteilung", "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus"). Man unterscheidet im demokratischen Rechtsstaat die gesetzgebende Gewalt, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Das Gewaltmonopol des Staates regelt und begrenzt die Ausübung physischen Zwanges gegenüber Staatsbürgern. Die Staatsphilosophie beschäftigt sich somit mit Ausübung von Gewalt im innerstaatlichen Verhältnis und im Verhältnis zwischen Staaten (im Inneren, s. z.B. Widerstandsrecht, im Äußeren "Theorie des gerechten Krieges"). Ein wesentliches Ziel ist es, Gewalt einzuhegen und an Legitimationsprozesse zu binden (z.B. Polizei- und Kriegsrecht).

Recht

Zivilrecht und Strafrecht basieren auf dem allgemeinen Gewaltverbot. Ausgenommen sind nur Situationen der Notwehr und des Notstands. Die Anwendung von Gewalt (lat. vis oder violentia), im Sinne von roher, verbrecherischen Gewaltsamkeit, wirkt hier strafverschärfend, z.B. bei Eigentums- und Sexualdelikten. Der "materielle" Gewaltbegriff im Strafrecht setzt eine physische Zwangswirkung beim Opfer vorraus. Gewalt wird daher meist als personales, weniger als psychisches oder gar soziales Handeln verstanden. Der Einsatz von Gewalt ist für den Akteur, also den Täter, subjektiv mit Vorteilen verbunden. Der Sinn des Gewalteinsatzes kann instrumentell sein – der Akteur versucht, z.T. auch mangels anderer Mittel, ein bestimmtes Ziel zu erreichen - oder expressiv - der Gewalteinsatz dient dann etwa der Selbstdarstellung oder Selbstvergewisserung.

Soziologie

Im soziologischen Sinn bedeutet Gewalt häufig eine illegitime Ausübung von Zwang: der Wille dessen, über den Gewalt ausgeübt wird, wird missachtet oder gebrochen (englisch force, lateinisch vis oder violentia). Hier geht es um psychische und körperliche Schädigung eines Anderen oder die Androhung einer solchen. Gewalt gilt hier als symbiotisches Korrelat zur Macht und wird als letzte Deckungsgarantie für machtbezogene Kommunikationen verstanden.

Einige Autoren nehmen auch eine "kulturelle Gewalt" an, nämlich als Diskurs der Gewalt-Rechtfertigung. Hiervon ist insbesondere mit Blick auf die Propaganda der Nationalsozialisten die Rede. In der Gewaltdiskussion der 68er-Bewegung wird häufig der Begriff Gewalt gegen Sachen gebraucht, womit meist die Schädigung öffentlichen oder privaten Eigentums gemeint ist, mit der einem Protest oder einer Forderung Nachdruck verliehen werden soll.

Gewalt ist ein Moment von Macht: es wird Zwang eingesetzt, um den eigenen Willen gegen den Willen eines anderen durchzusetzen. Dies kann sowohl ein Einzel- als auch ein Gruppenwillen sein, der versucht, bestimmte Ziele zu verwirklichen. Dabei entsteht eine Asymmetrie in der Beziehung zwischen dem Akteur und dem Betroffenem, der keine Möglichkeit, die Zwangsanwendung zu verhindern.

Ursachen von Gewalt

Über die Ursachen der Gewalt und Aggression herrscht sowenig Einigkeit wie über ihre Definition. Grob vereinfachend lassen sich jedoch drei Erklärungsansätze unterscheiden:

Kritik der Gewalt

In der Schrift "Zur Kritik der Gewalt" hatte Walter Benjamin 1921 einen philosophischen Grundlagentext für die moderne Gewaltkritik verfasst, der spätere Kritiker wie Theodor W. Adorno, Hannah Arendt und Jacques Derrida beeinflusste.

Nach Benjamin entsteht Gewalt dann, wenn eine wirksame Ursache in Verhältnisse eingreift, die als sittlich verstanden werden und die durch Begriffe wie Recht und Gerechtigkeit markiert werden. In der Darstellung ihres Verhältnisses zu den Begriffen von Recht und Gerechtigkeit, liege die Aufgabe der Kritik der Gewalt.

Gewalt dient dabei in einer Rechtsordnung zuerst als Mittel und nicht als Zweck. Ist Gewalt lediglich das Mittel in einer Rechtsordnung, so ließen sich Kriterien für diese Gewalt finden. Gefragt werden könnte, ob Gewalt ein Mittel zu gerechten oder zu ungerechten Zwecken darstellt. Faktisch gebe es allerdings nicht zwingend ein solches immanentes Kriterium für die Gewalt im Raum des Rechts, denn die Gewalt sei in Rechtsordnungen ein Prinzip und nur für die Fälle ihrer Anwendung würden Kriterien geschaffen. Benjamin: Offen bliebe immer noch die Frage, ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken sittlich sei. Diese Frage bedarf zu ihrer Entscheidung denn doch eines näheren Kriteriums, einer Unterscheidung in der Sphäre der Mittel selbst, ohne Ansehen der Zwecke, denen sie dienen.

Benjamin kritisiert an Hand des Auslassens dieser kritischen Fragestellung zunächst das Naturrecht, nach dessen Anschauung Gewalt ein Naturprodukt sei, dessen Verwendung keiner Problematik unterliegt, es sei denn, dass man die Gewalt zu ungerechten Zwecken mißbraucht.

An diesem Punkt weist er auf die Nähe zwischen rechtsphilosophischen Dogmen, die aus den natürlichen Zwecken als Maß die Rechtmäßigkeit der Gewalt ableite, und naturgeschichtlichen Dogmen des Darwinismus hin, der neben der natürlichen Zuchtauswahl die Gewalt als ursprüngliches und allen vitalen Zwecken der Natur allein angemessenes Mittel ansieht.

An den naturrechtlichen Thesen von der Gewalt anschließend kritisiert Benjamin die dem entgegenstehenden positiv-rechtlichen Thesen von der Gewalt, die Gewalt aufgrund geschichtlicher Prozesse von Ablehnung und Zustimmung (Sanktionierung) in ihrer Rechtmäßigkeit beurteilt. Benjamin: Kann das Naturrecht jedes bestehende Recht nur beurteilen in der Kritik seiner Zwecke, so das positive jedes werdende nur in der Kritik seiner Mittel. Ist Gerechtigkeit das Kriterium der Zwecke, so Rechtmäßigkeit das der Mittel. Trotz dieser Unterschiede beider Anschauungen, teilen sie ein zu kritisierendes gemeinsames Dogma: Gerechte Zwecke können durch berechtigte Mittel erreicht, berechtigte Mittel an gerechte Zwecke gewendet werden. So rechtfertige das Naturrecht die Mittel aufgrund der Gerechtigkeit der Zwecke, während das positive Recht durch die Rechfertigung der Mittel die Gerechtigkeit der Zwecke meint "garantieren" zu können. Das gemeinsame Dogma müsse allerdings falsch sein, wenn berechtigte Mittel einerseits und gerechte Zwecke andererseits in unvereinbarem Widerstreit liegen.

Vor diesem Hintergrund untersucht Benjamin anschließend unter der Berücksichtigung der Funktion von Gewalt das Streikrecht, das Kriegsrecht, den Militarismus, das Interesse des Staats an die Monopolisierung der Gewalt, die Widersprüche bei der Legitimierung von Notwehr für den Einzelnen, die Hintergründe heimlicher Bewunderung von Straftätern, Gewalt als Rechtssetzung bei der Sanktionierung von Siegern und Kants Begriff des „Ewigem Frieden“, sowie dessen kategorischen Imperativ, die Todesstrafe und die Gewalt des Strafens, die Aufhebung der Trennung von rechtssetzender und rechtserhaltender Gewalt in Form der Polizei.

Siehe auch

Aggression, strukturelle Gewalt, Gewaltlosigkeit, James E. Davis, Häusliche Gewalt, Verwaltungsethik, Zwang

Links

Literatur

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See also: Gewalt, 68er-Bewegung, Aggression, Beleidigung, Darwinismus, Demokratie, Diskurs, Dogma, Erziehung, Feminismus