Gleichberechtigung
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Gleichberechtigung aller Menschen ist eine Forderung von Humanismus und Aufklärung. Das Prinzip ist Inhalt aller Staatsverfassungen der von westlichen Werten geprägten Welt und gilt als Menschenrecht.
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
| Inhaltsverzeichnis |
Bedeutung als Grundrecht
Das Grundrecht Gleichberechtigung
- ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG).
- unterliegt nicht der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG), darf also durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen angetastet werden.
- unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
- regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander (siehe aber etwaige Drittwirkung der Grundrechte).
- ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive)
Das GG definiert die Gleichberechtigung in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
- "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Soziologische Definition
Nach dem Wortlaut heißt Gleichberechtigung soviel wie gleiche Rechte für jeden Menschen. Es ist aber auch damit gemeint, dass jeder die gleichen Pflichten hat. Jemand, der mehr Pflichten als andere hat, wäre trotz gleicher Rechte nicht gleichberechtigt. Gleichwohl ist der Grundsatz so nicht durchführbar. Ein Käufer muss andere Rechte (und Pflichten) haben als ein Verkäufer, ein Mieter andere als ein Vermieter etc.
Definition Diskriminierung, Privilegierung
Verstöße gegen das Differenzierungsverbot des Art 3 GG werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
- Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt:
- Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung. Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt. Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
- dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
- dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
- dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.
Kritker der "Gleichstellungspolitik" sehen darin einen Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) würde mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt.
Siehe auch: Gleichstellung, Gender Mainstreaming, Chancengleichheit,
Feminismus, Maskulismus
Weblinks
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