Gleichheit

Inhaltsverzeichnis

Mathematik

Siehe: Gleichung

Rechtswissenschaft

Die Gleichheit (frz. égalité) im Sinne von Gleichbehandlung ist in Deutschland (und anderen Staaten) ein verfassungsmäßiges Recht.

Ursprung

Seine Ursprünge werden wie alle Menschenrechte auf Humanismus und Aufklärung zurückgeführt.

Allerdings stützen sich auch Humanismus und Aufklärung auf ältere kulturelle Ursprünge, z.B. das Christentum ("vor Gott sind alle Menschen gleich").

Deutsches Grundgesetz

Art. 3 des Grundgesetzes bestimmt:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 3 GG

Der Gleichheitssatz ist ein Menschenrecht und kommt allen, nicht nur den deutschen Staatsangehörigen zuteil. Er verbietet der öffentlichen Gewalt Privilegierungen und Diskriminierungen aus den in Art. 3 Abs. 3 genannten Gründen. Behinderte dürfen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 wegen ihrer Behinderung zwar bevorzugt, aber nicht benachteiligt werden. Neben Art. 3 GG wird der Gleichheitssatz noch durch die, in ihrem Anwendungsbreich jeweils speziellen Gleichheitssätze der Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betont.

Wesensgehalt

Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von "wesentlich Gleichem". Wann zwei Gegenstände "gleich" sind, lässt sich nun nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden(!) Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff ("genus proximum"). Entscheidend ist insoweit also die Blickrichtung des Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differnzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, m.a.W.: ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung anhand der in Art. 3 III genannten Atrribute (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen). Soweit ein zulässiges Differnzierungskriteriumgewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica") gegen einander abgewogen werden.

Nach anderer Ansicht ist, dass die Gleichheit "vor" dem Gesetz nach Art. 3 Absatz 1 GG im Anschluß an Hans Kelsen und andere heute als normlogische Selbstverständlichkeit. Wesentlich ist der davon zu unterscheidende Inhalt eines Gesetzes (Gleichheit "im" Gesetz), auf den Art. 3 Abs. 3 im Sinne eines enumerativ aufgezählten Differenzierungsverbots abstellt.

Willkürverbot

Die Vornahme einer willkürlichen Handlung ist durch den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG verboten. Jedoch beschränkt sich die Beurteilung, soweit sie die Legislative betrifft auf die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit: Existiert ein mit der Verfassung vereinbarer sachlicher Grund für die Unterscheidung, ist das Gesetz willkürfrei. Der Gesetzgeber hat also einen größeren Beurteilungsspielraum als Verwaltung und Rechtsprechung, da letztere sowohl an die Gesetze als auch an die Verfassung gebunden sind.

Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG)

Die formelle Gleichberechtigung ist in Deutschland im wesentlichen verwirklicht. Sie findet ihre Grenzen stets dort, wo auf die körperlichen bzw. biologischen Unterschiede (z.B. Arbeitsrecht) abgestellt wird.

Folgen von Gleichheitsverstößen

Gesetze und alle anderen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt sind verfassungswidrig, wenn sie gegen Art. 3 verstoßen. In allen Fällen ist der Rechtsweg, letztlich bis zum BVerfG eröffnet (Art. 19 Absatz 4 GG). Das gilt auch für Gerichtsentscheidungen, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen. Allerdings ist das BVerfG kein "Superrevisionsgericht". Einfache Gesetzesverstöße können dort nicht gerügt werden. Die theoretische Abgrenzung hiernach zulässiger oder unzulässiger Verfassungsbeschwerden ist schwierig, da jeder freiheitsbeschränkende Gesetzesverstoß durch Verwaltung oder Rechtsprechung mit der allgemeinen, nur durch Gesetze beschränkbaren Handlungsfreiheit kollidiert (Art. 2 GG). Die meisten Verfassungsbeschwerden scheitern an dieser Regelung.

Literatur

Siehe auch

Gleichberechtigung, Gleichstellung, Menschenrechte, Soziale Ungleichheit

20px Wikiquote: Zitate zu Gleichheit


Beurteilung: 50px|Deutschlandlastig Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Hilf dabei, den Artikel zu verallgemeinern.

See also: Gleichheit, Aufklärung, BVerfG, Bundesverfassungsgericht, Diskriminierung, Gleichberechtigung, Gleichstellung, Gleichung