Große Strafrechtsreform
Unter der Großen Strafrechtsreform versteht man in Deutschland die grundlegende Umgestaltung des Strafgesetzbuches, die in den 1950ern und 1960ern betrieben wurde.
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Entwicklung
Bis zum Zweiten Weltkrieg
Eine Reform des Strafgesetzbuches von 1871 wurde bereits Anfang des 20. Jahrhunderts diskutiert. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden Entwürfe erarbeitet, diese scheiterten jedoch wegen des Endes der Weimarer Republik und des Beginns der NS-Diktatur.
1950er bis 1969
Im Jahr 1953 ließ Bundesjustizminister Thomas Dehler Gutachten zu einer Reform des deutschen Strafrechts erstellen. Sein Nachfolger Fritz Neumayer berief 1954 eine Kommission zur Erstellung eines neuen StGB ein. Diese Große Strafrechtskommission bestand aus 24 Mitgliedern (u. a. aus Professoren, Richtern und Bundestagsabgeordneten) und tagte von 1954 bis 1959. Resultat waren mehrere Gesetzesentwürfe, darunter der Entwurf aus dem Jahr 1962 (E 1962, BT-Drs. IV/650).
1966 erschien der "Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuches" (AE) von mehreren deutschen und schweizerischen Professoren (darunter Claus Roxin und Werner Maihofer), der ebenfalls Einfluss auf die weitere Gesetzgebung hatte.
Beschlossen wurde die Reform schließlich von der großen Koalition. Der Sonderausschuss des Bundestags für die Strafrechtsreform arbeitete die ersten beiden Strafrechtsreformgesetze aus, die 1969 verabschiedet wurden:
- Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG), verkündet am 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), in Kraft getreten am 1. September 1969 bzw. am 1. April 1970.
- Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG), verkündet am 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717), in Kraft getreten am 1. Juli 1975.
Nach 1969
In den Folgejahren wurden durch weitere Strafrechtsreformgesetze insbesondere Änderungen am Besonderen Teil des StGB vorgenommen.
Inhalt
Das 2. StrRG gestaltet den Allgemeinen Teil des StGB neu. Durch das 1. StrRG traten einige wichtige Neuerungen schon vorher in Kraft. Darüberhinaus gab es auch Änderungen am Besonderen Teil. Die wesentlichsten Änderungen im Einzelnen:
Strafe nur bei Rechtsgutverletzung
Taten werden nur noch bestraft, wenn durch sie ein Rechtsgut verletzt wurde. Dass eine Tat unmoralisch ist, genügt demnach nicht mehr. Infolgedessen wurde unter anderem folgende Tatbestände abgeschafft oder entschärft:
- Unzucht zwischen Männern (§ 175 a.F.)
- Widernatürliche Unzucht (§ 175b a.F.)
- Kuppelei (§ 180 a.F.)
- Verführung (§ 182 a.F.)
- Verbreitung unzüchtiger Schriften (§ 184 a.F.)
Form des Freiheitsentzugs
Die Zuchthausstrafe wurde abgeschafft. Statt der verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs (Zuchthaus, Gefängnis) wurde nun als einheitliche Strafe die Freiheitsstrafe eingeführt.
Alternativen zum Freiheitsentzug
Weiterhin wurden die Möglichkeiten verbessert, lediglich eine Geldstrafe zu verhängen oder eine Strafe zur Bewährung auszusetzen. So sollen nun im Regelfall keine Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt werden (§ 47).
Literatur
- Niederschrift über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, Bd. 1 - 14. 1956 - 1960.
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