Gründung (Recht)
Als Gründung bezeichnet man im Rechtswesen das in Leben Rufen von:
- Orden
- Politische Parteien
- Vereine (nicht rechtsfähige Vereine)
- Genossenschaften
- Personengesellschaften wie z.B.:
- Juristische Personen wie die
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- GmbH & Co. KG
- der rechtsfähige Verein
- Anstalten des öffentlichen Rechts
- Stiftungen
- Kirchen
