Gütergemeinschaft

Dieser Artikel behandelt den rechtlichen Begriff „Gütergemeinschaft“. Zur Gütergemeinschaft im Kommunismus siehe Gütergemeinschaft (Kommunismus), zur Gütergemeinschaft im Urchristentum siehe Urchristliche Gütergemeinschaft


Gütergemeinschaft ist nach deutschem Familienrecht ein vertraglicher Güterstand zwischen Eheleuten (vgl. §§ 1415 ff. BGB). Sie wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart. Durch die Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen der Eheleute grundsätzlich vollständig gemeinschaftliches Vermögen beider Ehepartner (Gesamtgut). Dagegen verwaltet jeder Ehegatte sein Vorbehaltsgut (z.B. ihm zustehende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) und Sondergut (u.a. die Gegenstände, die durch Ehevertrag dazu erklärt worden sind) selbständig. Erwerb eines Ehegatten während bestehender Gütergemeinschaft (Arbeitseinkommen, Schenkung, Erbschaft) fällt automatisch ins Gesamtgut. Die Gütergemeinschaft endet nicht durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist heute eher seltener geworden. Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft, die in Deutschland Kraft Gesetzes gilt, falls die Ehegatten nichts abweichendes vereinbart haben.

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</div> Kategorie:Familienrecht

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