Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 367 ABGB (bzw. § 366 HGB) ist im österreichischen Sachenrecht eine originäre Art des Eigentumserwerbes.

Er ist ein rechtspolitischer Kompromiss zwischen den Interessen des Käufers, der redlich und entgeltlich erwirbt, und den Interessen des wahren Eigentümers (Dritter). Das Gesetz löst diese Problematik dadurch, dass bei Fehlen des Eigentums doch bestimmte Qualifikationen des Vormannes zum Erwerb auf gegenständlich Art führen können. Der bisherige Eigentümer (Dritter) hat nach erfolgtem Erwerb keine Bereicherungsansprüche gegen den Erwerber.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen (§ 367 ABGB)

Voraussetungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten sind:

Konkurrenz

Die Begriffe "Gewerbsmann" und "Kaufmann" sind nicht deckungsgleich: Nicht jeder Gewerbsmann ist auch Kaufmann, und umgekehrt. So ist z.B. der ohne Gewerbeberechtigung "schwarz" verkaufende Händler zwar nicht Gewerbsmann, aber dennoch Kaufmann. Die Kaufmannseigenschaft ist nämlich nach HGB, die Gewerbsmannseigenschaft nach der GewO (Gewerbeordnung) zu beurteilen.

Neben dem gutgläubigen Erwerb vom Gewerbsmann, gibt es demgemäß auch den gutgläubigen Erwerb vom Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes:

Voraussetzungen (§ 366 HGB)


In der Praxis wird meist eine dieser beiden Arten beim Kauf von Alltagswaren vorkommen, sodass der Eigentumserwerb unproblematisch ist. So führt selbst der Kauf vom Gewerbsmann, der der Dieb der Sache ist, zum Eigentumserwerb. Dieser wird sich eine derartig krimninelle Aktivität allerdings in Anbetracht seiner Gewerbeberechtigung gründlich überlegen.

Der "Privatkauf" vom Vertrauensmann bleibt für diesen, neben schadenersatzrechtlichen Folgen, auch nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen: Er macht sich strafbar für Veruntreuung (§ 133 StGB: ab Wert von 2.000 Euro, Strafrahmen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe).

Siehe auch

Übereignung (mit Hinweisen zum gutgläubigen Erwerb nach deutschem Recht)

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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