Habilitation

Die Habilitation ist die höchste akademische Prüfung, in der herausragende Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und universitärer Lehre nachgewiesen werden müssen. In der Regel ist eine entscheidende Voraussetzung die vorherige Promotion, mit der die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten belegt wurde. Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachweisen. Mit der Habilitation wird der Nachweis der Lehrbefähigung - die facultas docendi - erbracht.

Inhaltsverzeichnis

Historie

Die Bezeichnung Habilitation kann aus dem neulateinischen "Befähigungsnachweis", aufbauend aus dem mittellateinischen habilitare (geschickt machen, fähig machen), abgeleitet werden. Vom Hochmittelalter bis zur Reformation hatte ein Doktor das Recht, an allen abendländischen Universitäten zu lehren; dieses Recht wurde das ius ubique docendi genannt.

Im deutschsprachigen Raum sowie in einigen europäischen Ländern (Polen, Tschechien, Slowakei u.a.) ist die Habilitation die Voraussetzung für einen Ruf als Hochschullehrer, doch nicht mehr unbedingt zwingend (dann werden "der Habilitation entsprechende" Nachweise verlangt). Im Mittelalter begann die Lehrtätigkeit zunächst formlos nach Erlangung der akademischen Grade des Lizentiaten und des Magisters innerhalb der Artistenfakultät oder des Doktors in den höheren Fakultäten. Die Bezeichnung Habilitation ist im akademischen Bereich seit 1684 üblich, aber erst 1819 wurde in Preußen die erste Habilitationsordnung durch Wilhelm von Humboldt als Sektionschef für Kultus und Unterricht im Preußischen Innenministerium (1809-10) erlassen.

Verfahren

Die Bedingungen für die Habilitation, in Österreich bundeseinheitlich geregelt, sind in der Bundesrepublik im Rahmen der Landesgesetze in der Habilitationsordnung einer jeden Hochschule festgelegt und umfassen als Vorbedingung die Promotion, sodann die Habilitationsschrift (opus magnum, lat. 'großes Werk') oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen herausragender Qualität (kumulative Habilitation). Weiteres sind üblich eine mündliche Prüfung mit einem Fachvortrag vor der Fakultät, anschließender eingehender wissenschaftlichen Aussprache in Form eines Kolloquiums, auch als Disputation bezeichnet, sowie einer öffentlichen Vorlesung. Die pädagogisch-didaktische Eignung wird meist durch eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung nachgewiesen.

Der Doktorgrad kann in den meisten Bundesländern nach erfolgreicher Habilitation um den Zusatz habil. (habilitata / habilitatus) erweitert werden (in der DDR früher sc. für scientiae, lat. 'der Wissenschaft'). Der so Habilitierte erhält den Titel eines Privatdozenten (PD) bzw. in Österreich eines Universitäts-Dozenten, sofern er als Lehrbeauftragter einer Universität tätig ist. Die damit verbundene Lehrbefugnis kann erlöschen bei Nichtausübung der Lehrtätigkeit, kann entzogen werden bei pflichtwidrigem Verhalten und ruhen bei Auslandstätigkeit. Habilitation und Lehrbefugnis begründen jedoch kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. In der Regel darf man nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden betreuen und begutachten.

An wissenschaftlichen Hochschulen war sie in Deutschland bis Ende des 20. Jahrhunderts in den meisten Fächern (außer Ingenieurwissenschaften und künstlerischen Fächern) zwingende Voraussetzung für die Berufung zum Universitätsprofessor. Als Berufungsvoraussetzung sind jedoch unter dem Einfluss der angelsächsischen Bildungssysteme inzwischen gleichwertige Leistungen anerkannt, die im Rahmen der Tätigkeit als Juniorprofessor oder in anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland erbracht werden.

Habilitationsgesuch

Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welche er die Lehrbefähigung erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan der zuständigen Fakultät der gewählten Universität ein. Dem Habilitationsgesuch sind üblicherweise beizufügen:

  1. die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen in jeweils fünf Exemplaren,
  2. die Erklärung, dass die Habilitationsschrift und andere vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt,
  3. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, nach Möglichkeit unter Beifügung von Sonderdrucken. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden.
  4. ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
  5. geeignete Nachweise über die Voraussetzungen (Doktorgrad und wissenschaftliche Tätigkeit), insbesondere das Doktordiplom, die Dissertation und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
  6. eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
  7. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag sowie drei Themenvorschläge für die Probevorlesung; die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden,
  8. eine Erklärung, dass ein an die zuständige Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.

Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert oder amtlich beglaubigt sein.

Lehre

Die Lehrberechtigung - venia legendi (aus dem lateinischen Erlaubnis zu lesen [d. h. zu lehren]) - wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung - die facultas docendi -, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist zum Beispiel in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt oder durch die länderspezifischen Gesetzgebungen.

Umhabilitation

Wer habilitiert oder durch eine gleichwertige Qualifikation zum Privatdozenten ernannt worden ist, kann die in der Regel auch an einer anderen Universität die venia legendi auf der Basis eines verkürzten Verfahrens (Umhabilitation) erwerben.

Ausland

Die Habilitation ist auch in Österreich, der Schweiz, Frankreich und den meisten osteuropäischen Ländern wie beispielsweise in Polen, Tschechien und der Slowakei üblich. Ausserhalb dieser europäischen Länder ist das Habilitationsverfahren nur eingeschränkt bekannt. Hier wird zumeist auf umfangreiche Veröffentlichungen, die so genannte Publikationsliste, zu wissenschaftlichen Sachverhalten und Forschungsergebnissen Wert gelegt. Diese Publikationsliste - Publication List - wird üblicherweise unterteilt in Articles, Reviews, Papers und Books.

Literatur


Siehe auch: Habilitationsschrift, Umhabilitation, Professor.

See also: Habilitation, 1684, 1809, 1810, 1819, Artistenfakultät, Dekan, Deutsche Demokratische Republik, Disputation, Dissertation