Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland in §§ 149 - 158k Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (und nahezu gleichlautend in Österreich) geregelt ist. Sie sichert den Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter ab: der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer vo Schadensersatzansprüchen Dritter frei, zahlt also (nur) dann eine Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (beispielsweise nach § 823 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Werden unbegründete Ansprüche gegen den Versicherten von einem Dritten geltend gemacht, deckt die Versicherung die Abwehr dieser unbegründeten Ansprüche und ergänzt insofern die Rechtsschutzversicherung. Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für den Bereich der Berufshaftpflichtversicherung und besonders die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen.

Inhaltsverzeichnis

Formen der Haftpflichtversicherung

Umfang der Haftpflichtversicherung

Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Versicherte Ansprüche

In der Regel werden nur Ansprüche wegen Tötung oder Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen übernommen, nicht aber allgemeine Vermögensschädigungen, denen kein solcher Schaden zugrunde liegt. Auch das Abhandenkommen von Sachen (etwa der Verlust von Schlüsseln) begründet zwar Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, die aber nur ausnahmsweise versichert sind. Neben solchen Ansprüchen, deren Haftung auf einer unerlaubten Handlung beruht, sind auch Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Pflichten vom Versicherungsschutz erfasst. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages oder vertraglicher Hauptpflichten.

Versichertes Risiko in der Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz bezieht sich zunächst auf die bei Vertragsabschluss bestehenden und im Versicherungsvertrag genannten Risiken und Haftungsbereiche. Diese unterliegen jedoch dem Wandel, so etwa wenn ein anderer Betrieb aufgekauft oder ein Hund gekauft wird. Hier kommen die Grundsätze der Vorsorgeversicherung zum tragen.

Eine bestehende Haftpflichtversicherung wird mit den Hinterbliebenen nach dem Tod des Versicherungsnehmers regelmäßig fortgesetzt und geht bei Verkauf des versicherten Betriebs oder Kraftfahrzeugs auf den Erwerber über.

Schadensfall und Serienschäden

Der Versicherungsschutz beginnt mit der vorläufigen Deckungszusage des Versicherers bzw. der Einlösung des Versicherungsscheins durch den Versicherungsnehmer (Prämienzahlung). Als Schadenfall gilt nicht die Verursachung des Schadens durch den Versicherten, sondern das Ereignis, durch das die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Maßgeblich ist also beispielsweise nicht der Vertrieb gesundheitsschädlicher Nahrungsmittel, sondern deren Verzehr, der zur Erkrankung führt. Solche Serienschäden stellen also (zunächst) eine Vielzahl von Schadensfällen dar, die auf der gleichen Ursache beruhen. Sie werden jedoch durch die sog. Serienschadenklauseln zusammengefasst und als ein Versicherungsfall behandelt.

Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers

Da die Haftung für Schadenersatzansprüche nach deutschem Recht unbegrenzt ist, andererseits der Versicherer die Absicherung unbegrenzter Haftung nicht kaufmännisch kalkulieren kann, bildet die Deckungssumme die Grenze seiner Leistungspflicht. Hierbei werden Kosten für die Klärung der Haftpflichtfrage auch im Rahmen eines Rechtsstreits nicht berücksichtigt. Wiederkehrende Leistungen etwa für Verdienstausfallschäden werden nicht zum Nennbetrag, sondern als Rente kapitalisiert angerechnet. Die Deckungssumme steht regelmäßig je Versicherungsjahr nur in vereinbarter Anzahl zur Verfügung (Maximierung). Übersteigen die Ansprüche die Deckungssumme, wird der zur Verfügung stehende Betrag zwischen mehreren Geschädigten verteilt und nur ein Teil des Schadens vom Versicherer übernommen. Für den ungedeckten Rest haftet der Versicherungsnehmer weiterhin. Daher sollte die Deckungssumme regelmäßig dem steigenden Bedarf angepasst werden.

Ausschlüsse

Zahlreiche Ausschlüsse legen zudem fest, in welchen Fällen der Versicherer nicht leistet. Die häufigsten Streitpunkte beziehen sich auf

Dauer des Versicherungsverhältnisses

Die Haftpflichtversicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen. Um dem Versicherungsnehmer auf dauer lückenlosen Versicherungsschutz zu bieten, verlängert sie sich, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird und läuft dann letztlich unbefristet. Der Vertrag kann (von beiden Seiten) nach einem Schadensfall oder nach einem Haftpflichtprozess gekündigt werden.

Wer braucht eine Haftpflichtversicherung, wem hilft sie?

Die Haftpflichtversicherung ist auch nach dem unabhängigen Urteil von Verbraucherschützern gerade für Privathaushalte dringend zu empfehlen, da nach Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich für Schäden in voller Höhe gehaftet wird. Besteht keine Absicherung, muss der Schädiger diesen Schaden aus eigener Tasche zahlen. Daher sollten die Versicherungssummen regelmäßig den geänderten Anforderungen angepasst werden. In der Betriebshaftpflichtversicherung trägt der Versicherungsnehmer häufig über eine Selbstbeteiligung den Schaden teilweise selbst, um die Versicherungsprämie noch in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.

Zwar schließt der Versicherungsnehmer die Haftpflichtversicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Ansprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtversicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemsessene Entschädigung seiner berechtigten Ansprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen den Versicherngsnehmers, der hierüber keine Verfügung treffen kann (§ 156 Abs. 1 VVG), der Geschädigte kann auch im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers abgesonderte Befriedigung fordern (§ 157 VVG). Teilweise ist auch ein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherer festgelegt.

Trotz dieser erheblichen Relevanz für Versicherungsnehmer wie Geschädigte besteht nur ausnahmsweise abweichend vom Grundstz der Vertragsfreiheit eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zumeist im beruflichen Bereich:

In diesen Fällen der Versicherungspflicht ist der Versicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit besteht, § 158 c VVG: etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten. Dies entlastet jedoch nicht den Versicherungsnehmer (§ 158 D VVG), der dann dem Versicherer die für ihn erbrachte Leistung schuldet. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll dies durch einen Direktanspruch des Geschädigten ergänzt werden analog zur Regelung in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Keine derartige Verpflichtung zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen besteht unverständlicherweise im Bereich der Arzthaftung für Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Heilberufe.

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