Handelsgesetzbuch
Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein Hauptbestandteil des Handelsrechts in Deutschland. Es regelt die Rechtsverhältnisse der Kaufleute und wird daher auch als das „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.
| Basisdaten | |
|---|---|
| Kurztitel: | Handelsgesetzbuch |
| Voller Titel: | ders. |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Rechtsmaterie: | Handelsrecht |
| Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Abkürzung: | HGB |
| FNA: | 4100-2 |
| Verkündungstag: | 10. Mai 1897 (RGBl. 1897, S. 219) |
| letzte Änderung: | 21. Dezember 2004 (Artikel 1 des Gesetzes BGBl. I 2004 S. 3408) |
Das Bürgerliche Gesetzbuch gilt für Kaufleute neben dem HGB nur subsidiär. Das Handelsrecht setzt vor allem auf den Rechtsschein, um die vorzunehmenden Geschäfte zu erleichtern. Daneben sind die wichtigsten Regelungen für die Gesellschaftsformen der OHG und der KG geregelt. Die stille Gesellschaft hat nur geringe praktische Bedeutung. Für Kapitalgesellschaften enthält das HGB Regelungen zu Abschlüssen und Berichten. Weiterhin bestehen Ergänzungsvorschriften für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Genossenschaften. Mit wenigen Strafvorschriften zählt das HGB auch zum Nebenstrafrecht.
| Inhaltsverzeichnis |
Entstehung
thumb|Handelsgesetzbuch Vorläufer des Handelsrechts war das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch von 1861. Das Handelsgesetzbuch wurde am 10. Mai 1897 erlassen, und trat gemeinsam mit dem BGB am 1. Januar 1900 in Kraft. Rechtsgeschichtlich ist es zu allen Zeiten durch die europäischen Rechtsordnungen (Italien, Frankreich) beeinflusst worden. Schon sehr früh war das Handelsrecht in den Edikten der Städte (vergleiche Hanse) entstanden. Noch heute wird durch die Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaft das Handelsrecht stark beeinflusst. Zum 1. Juli 1998 wurde das Handelsrecht dann durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) an modernere Verhältnisse angepasst. Zum Handelsgesetzbuch ist ein Einführungsgesetz erlassen worden.
Inhalt
Neben dem "gewöhnlichen" Handelsrecht beschreibt das Handelsgesetzbuch auch das Seehandelsrecht. Dieses wird teilweise durch Völkerrecht beeinflusst. Das Inhaltsverzeichnis des Handelsgesetzbuch gliedert sich wie folgt:
- Buch: Handelsstand
- Kaufleute
- Handelsregister
- Handelsfirma
- Handelsbücher (weggefallen)
- Prokura und Handlungsvollmacht
- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
- Handelsvertreter
- Handelsmakler
- Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Buch: Handelsbücher
- Vorschriften für alle Kaufleute
- Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personengesellschaften
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
- Privates Rechnungslegungsgremium, Rechnungslegungsbeirat
- Buch: Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- Handelskauf
- Kommissionsgeschäft
- Frachtgeschäft
- Speditionsgeschäft
- Lagergeschäft
- Buch: Seehandel
- Allgemeine Vorschriften
- Reeder und Reederei
- Kapitän
- Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
- Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck
- (weggefallen)
- Haverei
- Bergung
- Schiffsgläubiger
- Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten ist regelmäßig die Kammer für Handelssachen am Landgericht in erster Instanz zuständig, wenn eine der Parteien es beantragt beziehungsweise die Klage an die Kammer für Handelssachen richtet.
Angelegenheiten des Handelsregisters sind solche der der freiwilligen Gerichtsbarkeit hierfür sind die Amtsgerichte zuständig, die auch das Handelsregister führen. Auch Schiedsgerichte spielen eine Rolle.
Geltung in Österreich
Das HGB wurde mittels der Dritten und der Vierten Einführungsverordnung (EVHGB) im Jahre 1939 auch in Österreich in Kraft gesetzt, wo es, freilich teilweise novelliert, bis heute in Geltung steht.
Anfang 2006 soll das österreichische HGB durch das Unternehmensgesetzbuch (UGB) abgelöst werden. BM für Justiz
Weblinks
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