Hausfriedensbruch

Der Hausfriedensbruch ist die vorsätzliche Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gutes der Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung. Der Hausfriedensbruch ist in Deutschland - trotz seiner Einordnung in den 7. Abschnitt des StGB "Straftaten gegen die öffentliche Ordnung" - ein Straftatbestand, der ausschließlich das individuelle Hausrecht schützt.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Situation in Deutschland

Gesetzlichkeit

Der Tatbestand des Hausfriedensbruch ist in Deutschland in den § 123 Strafgesetzbuch geregelt und umfasst neben dem Grundtatbestand (§ 123) auch die Qualifikation des schweren Hausfriedensbruches (§ 124 StGB).

Tatbestandsmerkmale

Tatbestandmäßig ist das vorsätzlliche Eindringen in eine/einen/einen oder sich nicht Entfernen trotz Aufforderung eines Berechtigten aus einer/einem Wohnung, Geschäftsräume und sonstigen befriedetes Besitztum oder abgeschlossenen Raum, der für Zwecke des öffentlichen Dienstes oder Verkehrs bestimmt ist. Auch das Zuwiderhandeln gegen ein bestehendes Hausverbot stellt einen Hausfriedensbruch dar.

Das befriedete Besitztum sind Bereiche, die in äußerlich erkennbarer Weise durch Umgrenzungen gegen willkürliches Betreten gesichert sind. Umstritten ist in der Rechtswissenschaft, wie stark der Befriedungsschutz sein muss (Mauer, Absperrung, Zaun). Auch bewegliche Sachen, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, sind vom Hausfriedensbruch umfasst (Boote, Schiffe, Wagen eines Markthändlers, Wohnwagen). Dienen die beweglichen Sachen nicht in erster Linie zum Aufenthalt, so kommt ein Hausrecht allerdings nicht in Betracht ("normale" Kfz). Zu diesem Merkmal liegt eine umfangreiche Kasuistik vor. So tritt der Hausfriedensbruch in der Regel häufig tatmehrheitlich mit typischen Diebstahlsdelikten, wie Einbruchsdiebstahl oder Ladendiebstahl zusammen, der qualifizierte § 124 StGB kann tateinheitlich ggf. sogar mit Raubdelikten, andererseits aber auch mit Nötigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzungsdelikten zusammenfallen. Für das Eindringen in einen Raum genügt bereits, dass der Täter des Delikts widerrechtlich einen Teil des Körpers in den befriedeten Bereich gelangen lässt. Ein Betreten mit dem gesamten Körper ist nicht notwendig; ausreichend ist schon der "Fuß in der Tür". Grundsätzlich nicht von dem strafrechtlichen Schutz umfasst werden Störungen, die noch außerhalb der Wohnung oder des Besitztums bzw. an dessen Rand stattfinden: Das Schlagen oder Treten gegen eine Tür sowie Störanrufe werden nicht vom gesetzlichen Tatbestand erfasst.

Beispiele: A betritt ein Ladengeschäft in der Absicht, eine Straftat zu begehen. B versteckt sich bei Geschäftsschluß in einer Toilette.

Formell-rechtlicher Aspekt

Der Hausfriedensbruch ist in der Variante des Grundtatbestandes Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO und bedarf des Strafantrags des Verletzten oder dessen Angehörigen. Der Hausfriedensbruch ist nebenklagefähig nach § 395 StPO.

Entwicklungsansatz

Da das deutsche Strafrecht sich noch immer auf die Grundsätze des alten Reichsstrafgesetzbuch von 1871 stützt, werden "moderne" Begehungsformen wie das Stalking nur unzureichend strafrechtlich bedroht. Der Hausfriedensbruch könnte daher in den nächsten Jahren eine Reform zur Bekämpfung solcher Probleme erfahren.

Literatur

Weblinks

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