Eheverbot

Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen Recht eine Rechtsnorm, die aufgrund bestimmter Tatsachen Personen von der Eheschließung ausschließt. Im gegenwärtigen deutschen Recht bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.

  1. Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 1306 BGB
  2. Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 1307 BGB
  3. Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandtschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. - § 1308 BGB

Eine entgegen eines Eheverbots geschlossene Ehe ist gleichwohl wirksam, jedoch mit dem Makel der Anfechtbarkeit. Sie kann mit Hilfe eines sog. "Eheaufhebungsverfahrens" (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden.

Kein Eheverbot im rechtlichen Sinn ist der Ausschluss von Personen des gleichen Geschlechts von der Eheschließung, der ohnehin in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt ist. Dies beruht darauf, dass nach der vorherrschenden Auffassung die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner zu den grundlegenden Wesensmerkmalen der Ehe gehört und eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Partner folglich schon begrifflich keine Ehe wäre. Bei der "Heirat" zwischen Personen gleichen Geschlechts schlägt schon der Versuch der Eheschließung fehl; es entsteht eine Nicht-Ehe.

Geschichtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund

Aus heutiger Sicht erscheint es als selbstverständliches Recht, zu heiraten. In früheren Zeiten jedoch war eine Heirat, je nachdem, welchem Stand die Heiratswilligen angehörten, von der Zustimmung des Grundherren, des Zunftmeisters und ähnlicher Autoritätspersonen abhängig. Erst mit der Aufhebung der Feudalordnung zu Anfang und der Einführung der Zivilehe zu Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Eheschließungsfreiheit zum selbstverständlichen Recht für die meisten. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie aus rassistischen Gründen eingeschränkt (siehe Ehegesetz) und ist in Deutschland heute durch Artikel 6 des Grundgesetzes garantiert. Das bürgerliche Recht kennt nur noch die genannten Eheverbote, die auf allgemein anerkannten sozialen oder moralischen Tabus beruhen (Bigamie, Polygamie) oder auf eugenischen Gründen (Inzesttabu).

Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt.

Siehe auch: Heiratsregeln, Zwangsheirat

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See also: Eheverbot, 19. Jahrhundert, Adoption, Bigamie, Bürgerliches Gesetzbuch, Eheaufhebungsverfahren, Ehegesetz, Ehehindernis, Heiratsregel