Historische Rechtsschule

Die historische Rechtsschule oder geschichtliche Schule der Rechtswissenschaft ist eine Richtung der Rechtswissenschaft, die zu Anfang des 19. Jahrhunderts vor dem Hintergrund der Romantik in Abkehr von der Epoche des Naturrechts oder Vernunftrechts die historische Bedingtheit des Rechts wieder in das Bewusstsein der Juristen brachte.

Sie wurde vornehmlich von Friedrich Carl von Savigny begründet. Die Grundaussage der historischen Rechtsschule ist, dass das Recht nicht als ein willkürlich vom Gesetzgeber geschaffener Bestand an Vorschriften aufzufassen sei, sondern als im Bewusstsein des Volkes lebendige Überzeugungen, ähnlich wie die Sprache oder die Sitten und Gebräuche eines Volkes. Solche Rechtsüberzeugungen könnten zwar auch durch den Gesetzgeber veranlasst werden, entwickelten und veränderten sich aber vor allem ohne dessen Zutun organisch im Laufe der Zeit. In einem entwickelten Rechtssystem komme dem Juristenstand - im Sinne der gesellschaftlichen Arbeitsteilung - die Aufgabe zu, das Volksbewusstsein dadurch zu repräsentieren, dass er das geltende Recht auf der Grundlage wissenschaftlicher Arbeit am Recht darlegt und anwendet.

Innerhalb der historischen Rechtsschule konkurrierten die auf das römisches Recht ausgerichteten Juristen - die sogenannten Romanisten - mit den deutschrechtlich geprägten Juristen - den Germanisten -.

Die historische Rechtsschule hat die deutsche Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, vor allem die Pandektenwissenschaft, maßgeblich bestimmt. Während die auf ihr fußende, mithin geschichtliche Rechtswissenschaft für die Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die 1896 vollendet wurde, noch von großem Einfluss war, ist für das gesamte 20. Jahrhundert eine weitgehende Abkehr von den Ideen und Methoden der historischen Rechtsschule zu verzeichnen.


Siehe auch: Vom Beruf unserer Zeit, Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft, Karl Friedrich Eichhorn, Georg Friedrich Puchta, Kodifikation.

See also: Historische Rechtsschule, 1896, 20. Jahrhundert, Bürgerliches Gesetzbuch, Friedrich Carl von Savigny, Georg Friedrich Puchta, Karl Friedrich Eichhorn, Kodifikation, Naturrecht, Pandektenwissenschaft