Hoher Adel

Hoher Adel war in Deutschland bis 1918 ein gemeinrechtlicher Begriff und beruhte auf der Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815. Die Bestimmung in der Bundesakte ging ihrerseits im Falle der mediatisierten Geschlechter auf die frühere Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit über ein bestimmtes Territorium und Reichsstandschaft zurück.

Zum Hohen Adel wurden die regierenden Souveräne des Deutschen Bundes (später: Deutschen Reiches): die Könige, Großherzöge, Herzöge und Fürsten und nach ihnen die mediatisierten Souveräne des Heiligen Römischen Reiches: Herzöge, Fürsten und Grafen gerechnet. Ebenbürtige Heiraten waren nur unter dem Hohen Adel möglich.

Im Almanach de Gotha, dessen Inhalt heute dem Genealogischen Handbuch des Adels, Fürstliche Häuser, 1. und 2. Abteilung entspricht, wurden

  1. die europäischen Souveräne als "Première Partie – Généalogie des Maisons Souveraines" und
  2. die Mediatisierten als "Deuxième Partie – Généalogie des Maisons seigneuriales médiatisées en Allemagne qui ont les droits d'égalité de naissance avec les maisons souveraines"

geführt.

Diese waren im Jahr 1930:

Inhaltsverzeichnis

Souveräne Häuser

(Familiennamen in Klammern, (†) Souveränität als Staatsoberhäupter erloschen vor oder nach 1918 oder nach 1945):

Mediatisierte Häuser


Alle übrigen Fürsten in Europa waren in die "Troisième Partie" eingeordnet und unebenbürtig.

Erbkrankheiten

Siehe: Adel

Literatur

Siehe auch

See also: Hoher Adel, 1815, 1848, 1860, 1870, 1874, 1918, 1930, 1931, 1945