Hochschullehrer
- (a) die Professoren, und
- (b) die Privatdozenten
an Hochschulen. Wer Privatdozent ist, regeln die Länder. In einigen Ländern ist man Privatdozent ab der Habilitation, sobald man einen Lehrauftrag bekommen hat oder es ist ein eigenes Amt, dessen genaue Aufgaben gesetzlich festgelegt sind (z.B. Berlin). Es bleibt abzuwarten, wie sich die Begrifflichkeit entwickelt, wenn die Habilitationen reformiert werden (Einführung der Juniorprofessur).
In Bayern (und nur dort¹) gibt es ein eigenes Hochschullehrergesetz, das die Rechte und Pflichten nicht nur der Professoren und Privatdozenten, sondern auch der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten regelt, wohlweislich aber den Begriff Hochschullehrer im Text nicht verwendet.
¹) Auch in anderen Staaten gibt es solche Gesetze - unter anderem in Österreich oder Dänemark.
