Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Abgabe, die das Halten von Hunden zu privaten Zwecken im Gemeindegebiet besteuert.
Neben dem Einnahmezweck (das Aufkommen der Hundesteuer betrug im Jahr 2002 211,6 Mio. €) verfolgt die Hundesteuer auch den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet zu begrenzen. Für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. zwecks Hundezucht oder Hundehandel) darf keine Hundesteuer erhoben werden, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG (örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern) nur eine Steuer für das Halten von Hunden durch natürliche Personen zu privaten Zwecken abdeckt.
Die Hundesteuer wird als Jahressteuer pro gehaltenem Hund erhoben. Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark. Oft wird ab dem zweiten Hund und manchmal auch noch einmal ab dem dritten Hund ein erhöhter Steuersatz fällig. Viele Gemeinden erheben einen stark erhöhten Steuersatz für sog. "Kampfhunde", was vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000 für grundsätzlich zulässig erachtet wurde.
Siehe auch
- Steuer
- Gemeindesteuer
- Aufwandsteuer
