Infrastruktur
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Der Sammelbegriff Infrastruktur (Unterbau) bezeichnet alle langlebigen Grundeinrichtungen personeller, materieller und institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft garantieren.
Dazu gehören:
1. Technische Infrastruktur
- Versorgung
- Energieversorgung
- Strom
- Gas
- Fernheizung
- Wasserwirtschaft
- Energieversorgung
- Entsorgung
- Kommunikation
- Telefon
- Rundfunk
- Fernsehen
- Internet
- Verkehrsinfrastruktur
2. Infrastrukturrecht
Infrastrukturrecht ist das Recht, dass sich mit der staatlichen und kommunalen Infrastruktur und der Gewährleistung flächendeckender Angebote der Daseinsvorsorge beschäftigt (Wasser, Abwasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Post). Dabei handelt es sich um ein Querschnittsrecht. D.h., es gibt kein Gesetztext, in dem zentral Infrastrukturrecht geregelt wäre. Bestimmungen des Infrastrukturrechts finden sich daher in:
- Grundgesetz (GG),
- EG-Vertrag (EGV),
- EU-Verordnungen, EU-Richtlinien und EU-Entscheidungen,
- EG-Beihilfenrecht,
- EU-Wettbewerbsrecht, EU-Kartellrecht,
- Rechtssprechung des EuGH,
- Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB),
- Wettbewerbsrecht (GWB, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – UWG),
- Freistellungsverordnungen,
- Vergaberecht (GWB, Vergabeverordnungen – VgV)
- Rechtssprechung der Vergabesenate und Kartellsenate des BGH und der Oberlandesgerichte,
- Entscheidungen der Kartellbehörden und der EU-Kommission
- Beschlüssen der Vergabenachprüfungsinstanzen.
Im Infrastrukturrecht sind insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung:
- Offener und diskriminierungsfreier Netzzugang,
- Ausschreibungspflicht,
- Missbrauch marktbeherrschender Stellung,
- Durchleitungsentgelte,
- Gemeinsame Nutzung (ggf. Finanzierung) von Infrastruktureinrichtungen,
- Berechtigung zum Erhebungen von Maut und Gebühr (Beleihung),
- Gebührenhöhe, Mauthöhe,
- Erhebung von Erschließungsbeträgen / Erschließungsgebühren,
- Vermeidung von Doppelbelastungen für Nutzer / Bürger,
- Privatfinanzierung staatlicher und kommunaler Infrastruktur (LINK – folgende Seiten).
Die herausragende Bedeutung des Infrastrukturrechts beruht auf der großen Bedeutung staatlicher und kommunaler Infrastruktur. Staatliche und kommunale Infrastruktur ist nämlich
- Wasser (z.B. Wasserleitungen, Brunnen, Wasserwerke, Wasseraufbereitung)
- Abwasser (z.B. Kanalisation, Klärwerk, Vorfluter, Versickerungsanlage)
- Straßen (z.B. Straßen, Autobahn, Umgehungsstraße, Straßenbau, Straßenausbau, Autobahnbau, Autobahnausbau, Brücken, Tunnel, Pässe, Umgehungsstraßen)
- Immobilien (z.B. Verwaltungsgebäude, Rathaus, Schule, Turnhalle, Schwimmbad)
- Schienenverkehr (z.B. Schienennetze, Schienenstrecken, Hochgeschwindigkeitsstrecken, Streckenausbau, zweigleisiger Ausbau, Errichtung von Haltestellen und Bahnhöfen, Sanierung von Bahnhöfen)
- Nahverkehr (z.B. Ausbau von U-Bahn-Strecken, Errichtung von Ergastankstellen / Wasserstofftankstellen für den ÖPNV, Ausbau von Straßenbahnen, Haltepunkte, Park ans Ride Gelegenheiten)
- Abfall (z.B. Abfalleinsammlung, Abfallsammlung, Abfallbeseitung, Müllverbrennung, Mülldeponie)
- Strom (z.B. Stromnetz, Hausanschlüsse, Kraftwerke, Umspannwerke)
- Fernwärme (z.B. Leitungsnetz, Kraftwerke)
- Gas (z.B. Leitungen, Hausanschlüsse)
- Telekommunikation (z.B. Leitungen, Netzknoten, Hausanschlüsse)
Nähere Informationen zur Privatfinanzierung staatlicher und kommunaler Infrastruktur finden Sie auf den folgenden Seiten:infrastruktur-recht
3. Rechtliche und Soziale Infrastruktur
- Rechtsordnung
- Verwaltung
- Dienstleistungen
- Kulturelle Einrichtungen
- Bibliotheken
- Museen
- Ausstellungsräume
- Sehenswürdigkeiten
Siehe auch: Freie Informationsinfrastruktur
