Besitz

Besitz, eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust siehe unter: Besitz (Mecklenburg)


Inhaltsverzeichnis

Umgangssprache

Der Begriff Besitz bezeichnet in der Umgangssprache etwas, was jemand erworben oder ererbt hat, so dass er darüber verfügen kann. Er wird häufig – im juristischen Sinn fälschlicherweise – gleichbedeutend mit Eigentum verwendet.

Ökonomische Betrachtung

Besitz ist maßgeblich an einer sinnvollen Verteilung von Ressourcen beteiligt. Dies wird bei Betrachtung der Tragik der Allmende deutlich.

Deutsches Recht

Definition

In der deutschen juristischen Fachsprache bezeichnet der Begriff Besitz grundsätzlich die tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Vermögen zugeordnet wird (vergleiche Eigentum), sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat. In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.

Besitzschutz

Eine Besitzentziehung oder Besitzstörung gegen den Willen des Besitzers (Verbotene Eigenmacht) ist stets rechtswidrig. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise dem Eigentümer ein Recht auf den Besitz zusteht. So darf der Eigentümer nach Ablauf der Mietzeit dem Mieter nicht einfach die Sache wegnehmen, sondern muss ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der verbotenen Eigenmacht darf sich der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Einen bereits gebrochenen unmittelbaren Besitz darf er zeitlich unmittelbar anschließend wieder mit Gewalt herstellen (Besitzkehr). Der Ladeninhaber darf deshalb den Dieb gewaltsam an der Wegnahme hindern und ihm die erbeutete Sache auch sofort wieder mit Gewalt abnehmen.

Arten des Besitzes

Unmittelbarer und mittelbarer Besitz

Unmittelbarer Besitz liegt vor, wenn nach der Auffassung des tägliches Lebens auf Grund der räumlichen Beziehung und deren Dauer eine unmittelbare Sachherrschaft gegeben ist. Mittelbarer Besitz abstrahiert juristisch bereits wieder von der vorstehenden Definition über die Sachherrschaft und sieht auch den als Besitzer an, der die Sachherrschaft nicht selbst wahrnimmt, sondern durch einen anderen ausüben lässt. Das verbreitetste Besitzmittlungsverhältnis ist die Miete. Der Eigentümer (Vermieter) lässt die unmittelbare Sachherrschaft durch den Mieter ausüben. Dann ist der Vermieter mittelbarer und der Mieter unmittelbarer Besitzer.

Exkurs: Besitzdiener

Befindet sich derjenige, der die unmittelbare Sachherrschaft tatsächlich ausübt, in Abhängigkeit vom Eigentümer, so spricht ihm das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Besitz ab. Der Knecht des Bauern hat an dem Pflug, den er führt, der Angestellte des Unternehmers hat an dem Computer, den er bedient, keinen Besitz, sondern ist nur Besitzdiener. Er genießt deshalb keinen Besitzschutz und darf sich der Wegnahme des Pfluges oder des Computers durch den Bauern oder Chef nicht mit Gewalt erwehren.

Allein- und Mitbesitz; Teilbesitz

Übt nur eine Person die Sachherrschaft aus, hat sie Alleinbesitz. Tun dies mehrere Personen zusammen, so steht die Sache in ihrem Mitbesitz. Unter den Mitbesitzern findet Besitzschutz nur statt, wenn der eine den anderen ganz von der Sachherrschaft ausschließt, nicht aber, wenn nur die Grenzen des Gebrauchs der gemeinsam besessenen Sache streitig sind. Sperrt also einer von zwei Mitmietern den anderen aus, darf dieser Besitzschutz üben. Macht er ihm nur den Fernsehsessel während der Sportschau streitig, sind Besitzwehr und Besitzkehr ausgeschlossen. Beim Mitbesitz wird weiterhin unterschieden zwischen dem "schlichten" Mitbesitz (mehrere Bewohner eines Mehrfamilienhauses haben einen Schlüssel zum Fahrradkeller; jeder einzelne kann unabhängig vom anderen Bewohner den Fahrradkeller nutzen) und dem "gesamthänderischen" Mitbesitz (zwei Personen haben je einen Schlüssel eines Tresors, bei dem beide Schlüssel zum Öffnen des Tresors benötigt werden). Darüber hinaus gibt es noch den sog. Teilbesitz, insb. bei Wohneigentum (abgeschlossene Mietswohnung in einem Haus).

Eigen- und Fremdbesitz

Durch das Begriffspaar Eigen- und Fremdbesitz wird der Besitz nach der Willensrichtung des Besitzers differenziert. Eigenbesitz hat, wer die Sache als ihm gehörig besitzt. Fremdbesitzer ist, wer nur aufgrund eines beschränkten Rechts besitzt. Der Eigenbesitz ist Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Ersitzung.

Österreichisches Recht

Das österreichische ABGB ist als naturrechtliche Kodifikation des beginnenden 19. Jahrhunderts dem Römischen Recht näher als das BGB. Dies zeigt sich insbesondere beim Besitz, wo das ABGB zwischen Innehabung und (tatsächlichem) Besitz in römischrechtlicher Manier unterscheidet:

Innehabung und Besitz

Beispiele: Der Entlehner ist Inhaber, da er den Besitzwillen eines anderen anerkennt. Der Dieb ist - unredlicher - Besitzer, da er Innehabung und Eigenbesitzwille hat.

Arten des Besitzes

Im Einzelnen kann man unterscheiden:

Besitzschutz

Der Besitz ist geschützt durch:

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Besitz, 19. Jahrhundert, Actio Publiciana, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Besitz (Mecklenburg), Besitzdiener, Besitzstörungsklage, Bürgerliches Gesetzbuch, Diebstahl