Insichgeschäft

Ein Insichgeschäft (Selbstkontraktion) liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt.

Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH kauft für die GmbH sich selbst ein Grundstück ab. Hier wird ein zweiseitiges Rechtsgeschäft abgeschlossen, obwohl lediglich eine Person, einmal freilich als Organ einer Kapitalgesellschaft, handelt.

Es liegt auf der Hand, dass mit derartigen Insichgeschäften eine große Gefahr des Missbrauchs einhergeht. Der in der beschriebenen Weise Handelnde kann beispielsweise das Vermögen des von ihm Vertretenen an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschäft begünstigen.

Für den Fall der Vormundschaft (heute im dt. Recht: "Betreuung") galt deswegen schon im Römischen Recht die Regel: tutor rem pupilli emere non potest (Der Vormund kann Sachen des Mündels nicht kaufen). Auch Eltern als gesetzliche Vertreter dürfen nicht Geschäfte für sich und in Vertretung (§§ 164 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB) ihres Kindes vornehmen (wie z. B. eine Schenkung zu Lasten des Kindes an die Eltern). Ist das Geschäft für das Kind aber lediglich rechtlich vorteilhaft (Schenkung der Eltern zu Gunsten des Kindes), so wird das Verbot der Selbstkontraktion teleologisch reduziert: Der Schutzzweck wird durch die Handlung ja nicht unterlaufen. In anderen Fällen sieht das deutsche Recht die Möglichkeit zur Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts.

Auch das geltende deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschäften (§ 181 BGB). Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht, das heißt, soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschäft begründet wurde, kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden.

Ausgenommen von dem Verbot der Selbstkontraktion ist in § 181 BGB der Fall, dass das Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (das betrifft regelmäßig das dingliche Geschäft) vorgenommen wurde.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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See also: Insichgeschäft, Bürgerliches Gesetzbuch, Dispositives Recht, Geschäftsführer, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Organ (Recht), Rechtsgeschäft, Römisches Recht, Vertreter